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Zählen korrigierte Angaben auf dem Abstimmungszettel?
Aus Espresso vom 19.09.2022. Bild: Keystone/Walter Bieri
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«Schlauer i d’Wuche» Wie man den Stimmzettel korrigieren darf

Eine Frau hat versehentlich NEIN statt JA geschrieben auf dem Stimmzettel. Sie fragt, welche Korrekturen erlaubt sind.

Eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Aargau möchte das NEIN auf dem Stimmzettel durchstreichen und JA darüberschreiben. Sie ist sich jedoch nicht sicher, ob ihre Stimme dann noch gültig wäre. Ein so «verbesserter» Stimmzettel ist gültig, sagt Anina Sax, Leiterin Wahlen und Abstimmungen im Kanton Aargau.

Wenn man beispielsweise das NEIN deutlich durchstreicht und JA darüberschreibt, ist das kein Problem bei der Auszählung.
Autor: Anina Sax Leiterin Wahlen und Abstimmungen im Kanton Aargau

Zentral sei für das Wahl- und Abstimmungsbüro, dass der Wille der Wählerin oder des Wählers eindeutig erkennbar ist. «Wenn man beispielsweise das NEIN deutlich durchstreicht und JA darüberschreibt, ist das kein Problem bei der Auszählung», so Sax.

Weitere wichtige Punkte

Tipp-Ex, Bleistift, Farbe: Auch Verbesserungen mit Korrekturrollern oder -flüssigkeiten sind erlaubt. Der Stimmzettel darf auch mit Bleistift oder farbigen Stiften ausgefüllt werden.  «Es gibt diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgaben», erklärt die Expertin. «Das Wichtigste ist wirklich, dass der Wille der stimmberechtigten Person eindeutig erkennbar ist. Viel mehr Vorgaben gibt es eigentlich nicht.»

Das Portal ch.ch von Bund, Kantonen und Gemeinden empfiehlt jedoch auf Tipp-Ex und Bleistift zu verzichten und den Stimmzettel mit blauem oder schwarzem Kugelschreiber auszufüllen. So ist garantiert, dass der Zettel nicht nachträglich geändert wird (radiert oder Korrekturflüssigkeit weggekratzt).

«Kreative» Stimmabgabe: Im Internet kursierte ein Bild, auf dem eine Person das Stimmfeld mit lauter kleinen JA gefüllt hat, quasi um die Massentierhaltungsinitiative zu symbolisieren. Eine andere «kreative» Idee wäre es, auch aus lauter kleinen Schweineköpfen ein NEIN zu schreiben.

Grundsätzlich seien auch solche Stimmzettel gültig, sofern klar erkennbar ist, was die Person damit gemeint habe, sagt die kantonale Wahlbüroleiterin. Für die Stimmenzähler seien solche Zettel aber je nachdem eine Herausforderung und würden mehr Aufwand bedeuten.

Bemerkungen auf dem Stimmzettel: Bei Beschimpfungen etc. ist der Fall klar, erklärt Anina Sax: «Ein Stimmzettel mit ehrverletzenden Äusserungen ist ungültig.» Laut Gesetz ebenfalls ungültig sind «offensichtliche Kennzeichnungen». Der Kanton Baselland umschreibt dies in einem Merkblatt für seine Wahlbüros mit «Markierungen aller Art auf Stimm- oder Wahlzetteln».

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Im Zweifelsfall muss das Wahlbüro entscheiden, ob ein Stimmzettel gültig oder ungültig ist, auf dem mehr als JA oder NEIN im Abstimmungsfeld steht. Mit Bemerkungen und Zeichnungen ist also Vorsicht geboten.

Ersatz-Stimmzettel: Wer befürchtet, dass sein korrigierter oder verkritzelter Stimmzettel ungültig sein könnte, kann die Gemeindeverwaltung um einen Ersatzzettel bitten. Im Kanton Aargau sei dies im Normalfall problemlos möglich, sagt Wahlleiterin Anina Sax: «Es kann ja auch sein, dass man einen Stimmzettel verloren oder verlegt hat.»

Betrug mit Ersatz-Stimmzetteln sei nicht möglich. Im Wahlbüro werde kontrolliert, ob sich im Stimmcouvert nur ein Zettel pro Vorlage befindet. Sind es mehrere Zettel und steht auf allen Zetteln dasselbe, dann wird eine Stimme gezählt. Sind die Stimmzettel widersprüchlich ausgefüllt, – also mit JA und NEIN – sind alle ungültig.

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Dieser Artikel wurde 2022 zum ersten Mal veröffentlicht und für die Wahlen 2023 überarbeitet.

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Espresso, 19.9.2022, 8:13 Uhr

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