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Schlauer id Wuche Dürfen Lebensmittel aus dem «Ländle» das Schweizerkreuz tragen?

Der Brotaufstrich «Le Parfait» kommt neu aus Liechtenstein. Das Schweizerkreuz auf der Tube darf aber bleiben.

Der Brotaufstrich «Le Parfait», die bräunliche Paste aus der Tube, ist schweizweit bekannt. Typisch schweizerisch – deshalb prangt auch ein Schweizerkreuz auf der Tube. Eine «Espresso»-Hörerin hat nun aber genau hingeschaut und festgestellt: «Le Parfait» wird gar nicht mehr in der Schweiz hergestellt, sondern von der Ospelt-Gruppe in Liechtenstein. Deshalb fragt sie sich, ob dies mit der Swissness-Gesetzgebung konform ist.

Swissness-Vorgaben gelten auch für Liechtenstein

In diesem Fall ist das Schweizerkreuz auf der Tube erlaubt, sagt Jonathan Fisch, Sprecher des Bundesamts für Landwirtschaft BLW. Dieses überwacht die Swissness-Regeln bei Lebensmitteln. «Hier geht alles mit rechten Dingen zu», sagt er.

Die Swissness-Vorgaben würden regeln, wann ein Schweizerkreuz auf eine Verpackung gedruckt werden darf. «Und diese Regeln gelten für die Schweiz, aber auch für das Fürstentum Liechtenstein.» Das sei im entsprechenden Bundesgesetz so geregelt.

Das «Ländle» hat bei der Swissness also eine Sonderstellung. Früher wurde «Le Parfait» von Nestlé in Basel hergestellt. Die Ospelt-Gruppe hat die Marke übernommen und produziert den Brotaufstrich seit 2021 in einer neuen Anlage am Firmensitz in Bendern.

In der Region Genf dürfen Betriebe, welche auf französischem Gebiet Landwirtschaft betreiben, diese Produkte auch als Schweizer Produkte verkaufen.
Autor: Jonathan Fisch Sprecher des Bundesamts für Landwirtschaft BLW

Es gebe noch ein zweites Gebiet mit einer ähnlichen Vereinbarung sagt Jonathan Fisch: «In der Region Genf dürfen Betriebe, welche auf französischem Gebiet Landwirtschaft betreiben, diese Produkte auch als Schweizer Produkte verkaufen.»

Ansonsten strenge Swissness-Regeln

In der Swissness-Gesetzgebung sei berücksichtigt worden, dass gerade in Grenzregionen die Grenze «nicht immer haarscharf verläuft». Es gebe beispielsweise Überschneidungen bei den

Absatzmärkten, sagt der BLW-Sprecher. Und für solche Fälle gebe es sogenannte zwischenstaatliche Vereinbarungen: «Hat beispielsweise ein Bauer im St. Galler Rheintal auch Land im Vorarlberg oder im Fürstentum Liechtenstein, dann darf er seine Produkte von diesen Äckern ebenfalls als Schweizer Produkt verkaufen.»

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Grundsätzlich sind die Swissness-Regeln aber streng. Damit ein Produkt ein Schweizer Produkt ist, müssen 80 Prozent der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Bei Milch und Milchprodukten sind es sogar 100 Prozent. Zudem muss bei der Verarbeitung der Hauptschritt in der Schweiz gemacht werden. Schweizer Rohstoffe dürfen also nicht im Ausland verarbeitet und dann als Schweizer Produkt verkauft werden.

Espresso, 22.08.22, 08:13 Uhr

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