«Wenn das Flughafenpersonal streikt und Flüge annulliert werden müssen, trifft die Fluggesellschaft keine Schuld. Es können deshalb auch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.»
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Das sagt der Schweizer Reise-Ombudsmann Franco Muff gegenüber dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso».
Weil die Airlines verpflichtet sind, ihre Kunden an den Zielort zu bringen, würden von den Fluggesellschaften je nach Möglichkeit alternative Reiserouten angeboten.
Das Ticket wird zurückerstattet
Gemäss dem Reisombudsmann macht es Sinn, dass Passagiere solche Angebote auch annehmen. Sind Fluggesellschaften – wie im Fall des Flughafenstreiks in Berlin - ohne eigenes Verschulden gezwungen, Flüge zu annullieren, müssen sie ihren Kunden lediglich den Ticketpreis zurückerstatten. Diese können direkt bei der Airline geltend gemacht werden.
Entschädigungszahlungen und die Übernahme weiterer zusätzlicher Kosten für allfällige Übernachtungen und Verpflegung werden nur fällig, wenn die Airline selber für einen gestrichenen Flug verantwortlich ist.
Wie «Espresso» schon mehrfach berichtet hat, kann der Weg für eine Entschädigungszahlung aber zu einem veritablen «Spiessrutenlauf» werden.