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Wenn aus dem Hobby ein Lebensmittelgeschäft wird
Aus Espresso vom 29.04.2019. Bild: ZVG
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«Espresso Aha!» Wenn aus dem Hobby ein Lebensmittelgeschäft wird

Wer selbergemachtes Essen verkaufen will, wird mit dem Lebensmittelgesetz konfrontiert. Es gibt aber Ausnahmen.

Selbergemachtes, würziges Dörrfleisch: Ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Bern ist vor einem Jahr durch einen Kollegen auf den Geschmack gekommen. Er hat seither das Rezept verfeinert, sich eine Dörrmaschine gekauft und bringt den Snack regelmässig auch seinen Freunden und Verwandten mit, wenn er eingeladen wird. Hie und da bekommt er auch eine Flasche Wein oder ein kleines Entgelt dafür.

Nun ergibt sich die Gelegenheit, das Dörrfleisch auch auf dem lokalen Flohmarkt zu verkaufen. Der Chef des Flohmarkts ist einverstanden. Doch der Hobby-Produzent ist plötzlich unsicher. Er will die Produktion nicht professioneller betreiben und in die Mühlen des Lebensmittelgesetzes mit Deklarationspflicht, Hygienevorschriften und Kontrollen durch das Kantonslabor kommen.

«Espresso Aha!»

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Der einmalige Verkauf ist kein Problem

Der zuständige Vorsteher des Berner Kantonslabors, Otmar Deflorin, beruhigt den Dörrfleisch-Produzenten. Wer seine selbergemachten Kuchen, Konfis oder auch sein Dörrfleisch einmalig an einem Flohmarkt, Schulfest oder Basar verkauft, unterstehe nicht der Lebensmittelgesetzgebung. Auch wenn dies einmal im Jahr passiert, dann gilt die Produktion der Lebensmittel noch nicht als gewerbemässig und ist deshalb nicht meldepflichtig.

Bei regelmässigem Verkauf kommt das Lebensmittelgesetz ins Spiel

Wer jedoch seine selberhergestellten Lebensmittel zum Beispiel an jedem Flohmarkt der Region oder auch an Wochenmärkten anbietet, der muss seine Tätigkeit dem Kanton melden und untersteht den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes. Dann müssen zum Beispiel die Hygienevorschriften und Bauvorschriften für die Produktions- und Lagerstätten eingehalten werden. Auch über verwendete Inhaltsstoffe, deren Herkunft, Haltbarkeit und allfällige Allergene wie Gluten oder Erdnüsse muss zumindest Auskunft gegeben werden können.

Laut Otmar Deflorin führen die Kantonslabore durchaus auch Stichproben an Märkten oder beispielsweise Flohmärkten durch. Stösst man dort auf einen Verkäufer, der nicht gemeldet ist, klären die Mitarbeiter ab, ob es ein einmaliger Verkauf ist oder ob die Lebensmittel regelmässig verkauft werden. In diesem Fall nehme man mit dem Verkäufer Kontakt auf und kläre ab, ob die Vorgaben eingehalten werden.

Nachbarn oder Konkurrenten melden sich beim Kantonslabor

Wer unsicher sei, ob seine eigene Produktion dem Lebensmittelgesetz untersteht oder nicht, soll sich beim zuständigen Kantonslabor melden. Dort helfe man gerne, betont Otmar Deflorin. Häufiger komme es aber vor, dass Nachbarn oder Konkurrenten sich mit einem Hinweis melden und die Lebensmittel-Kontrolleure aktiv werden. Hie und da stosse man auch im Internet auf Produzenten, die nicht gemeldet seien.

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