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Weshalb sich Buschauffeure nicht anschnallen müssen.
Aus Espresso vom 30.09.2019. Bild: Keystone
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«Espresso Aha!» Weshalb sich Buschauffeure nicht anschnallen müssen

In der Schweiz muss man sich im Auto anschnallen. Weshalb gilt das für die Buschauffeure im öffentlichen Verkehr nicht?

Die Schweizer Gurtentragpflicht gilt nicht für alle. Einer «Espresso»-Hörerin ist aufgefallen, dass sich die Fahrerinnen und Fahrer von ÖV-Bussen nicht anschnallen. Und das ist in öffentlichen Linienbussen auch erlaubt. Aus praktischen Gründen. Deshalb gilt diese Ausnahme auch für alle Personen im Bus, sagt Thomas Rohrbach vom Bundesamt für Strassen, Astra: «Der Bus hält in kurzen Abständen an. Leute steigen ein und aus. Stellen Sie sich vor, wie lange das dauern würde, wenn sich vor der Weiterfahrt immer alle anschnallen müssten.» Würde die Gurtentragpflicht auch für ÖV-Busse gelten, könnten diese zudem keine Stehplätze anbieten.

Unterschiedliche Regeln für Linienbus und Reise-Car

Und weil auch der Busfahrer unter Umständen Passagieren helfen oder Billette verkaufen muss, wurde die Ausnahme auf das Fahrpersonal ausgeweitet. Dass im ÖV -Bus niemand angeschnallt sein muss, ist gemäss dem Astra kein Sicherheitsproblem: «In der Unfallstatistik gibt es weder bei den Buspassagieren noch bei den Chauffeusen und Chauffeuren Auffälligkeiten», sagt Rohrbach.

Wer sich im Auto nicht angurten muss:

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Von der Gurtentragpflicht ausgenommen, sind laut der Schweizerische Verkehrsregelnverordnung (VRV) :

  1. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
  2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  3. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  4. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
  5. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
  6. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
  7. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.

Anders sieht es mit der Gurtentragpflicht im Reise-Car aus. Dort müssen sowohl die Fahrerinnen und Fahrer als auch die Passagiere angeschnallt sein. Nicht angegurtete Passagiere können sogar gebüsst werden. Nur wer auf die Bordtoilette geht, ein Getränk aus der Bus-Bar nimmt oder schnell etwas aus der Reisetasche holt, darf den Sicherheitsgurt kurz lösen.

«Espresso Aha!»

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Jeden Montag beantworten wir in der Rubrik «Espresso Aha!» eine Frage aus dem Publikum. Haben auch Sie eine? Senden Sie sie uns!

Das Postauto ist mal Linienbus, mal Reise-Car

Für den ÖV-Bus und den Reise-Car gilt also nicht dieselbe Regelung. Und im Postauto? Dort sind in der Regel Sicherheitsgurten vorhanden. Dennoch müssen sich die Passagiere im «Poschi» im Linienverkehr nicht anschnallen. Dann gelten im Postauto auch die Regeln für ÖV -Busse. Auf längeren Fahrten empfiehlt das Astra den Passagieren dennoch, die Sicherheitsgurte zu tragen.

Wenn jedoch jemand für eine Hochzeit oder einen Vereinsausflug ein Postauto mietet, dann gilt dieses als Reise-Car und alle Passagiere samt Fahrerin oder Fahrer müssen sich anschnallen.

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