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Entscheid des Bundesgerichts Testosteron-Regel gilt wieder für Semenya

Das Schweizer Bundesgericht hebt die provisorische Aussetzung der umstrittenen Regel gegenüber der Südafrikanerin auf.

Die Testosteron-Regel des Internationalen Leichtathletikverbands (IAAF) darf bei Caster Semenya wieder angewendet werden. Das Bundesgericht hat die provisorische Aufhebung der Regel vom Mai gekippt. Semenya wird damit ihren Titel über 800 m an der WM in Doha (27. September bis 6. Oktober) nicht verteidigen können.

«Ich bin sehr enttäuscht, dass ich meinen hart erarbeiteten Titel nicht verteidigen kann», erklärte die 28-jährige Südafrikanerin in einer Stellungnahme. «Aber das wird mich nicht davon abhalten, weiter für die Menschenrechte für alle betroffenen Sportlerinnen zu kämpfen.»

Umstrittene Regel

Semenya geht vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Internationalen Sportgerichtshofs TAS vor. Dieser hatte die IAAF-Regel für rechtens erklärt, mit der Testosteron-Limits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen festgesetzt werden.

Die umstrittene Regel gilt auf Distanzen zwischen 400 m und einer Meile. Sie verpflichtet Läuferinnen mit intersexuellen Anlagen, einen Testosterongehalt von 5 Nanomol pro Liter Blut nicht zu überschreiten. Damit soll ein Wettbewerbsvorteil verhindert werden. Semenya lehnt es ab, sich einer Hormontherapie zu unterziehen.

Keine aufschiebende Wirkung

Materiell hat das Bundesgericht noch keinen Entscheid gefällt. In einer Verfügung hat das höchste Schweizer Gericht das Gesuch von Semenya um eine provisorische Nichtanwendung des sogenannten DSD-Reglements (Eligibility Regulations for the Female Classification - Athletes with Differences of Sex Development) abgewiesen. Semenyas Beschwerde gegen den Entscheid des TAS vom April wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt.

Das Bundesgericht hat bei der Gewährung provisorischer Massnahmen oder der aufschiebenden Wirkung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine strenge Praxis, wie es in seiner Verfügung ausführt. Damit Massnahmen angeordnet würden, müsse sich nach einer ersten summarischen Prüfung ergeben, dass eine Beschwerde sehr wahrscheinlich begründet sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Sendebezug: Radio SRF 1, Bulletin von 22:00 Uhr, 30.07.19

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