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Spitex - Wie man zur Hilfe kommt, was sie kostet

Wenn ältere Menschen Hilfe im Alltag brauchen, ist das für sie oft ein entscheidender Einschnitt in die Selbstbestimmung. Darauf folgt nicht selten der Schrecken über die entstehende finanzielle Belastung. Ganz auf sich allein gestellt ist jedoch keiner. Welche Stellen welche Kosten übernehmen.

Die meisten Menschen möchten so lange wie möglich in ihren vertrauten vier Wänden wohnen bleiben. In vielen Fällen ist das mithilfe engagierter Familienmitglieder und der Spitex auch möglich. Kommt die Spitex ins Spiel, gibt es nach den ersten ein, zwei Pflegeeinsätzen eine Bedarfsabklärung:

Schritt 1

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Die Bedarfsabklärung von der Spitex geschieht im häuslichen Umfeld des Kunden. Sie soll klären, welche Hilfe und wie viel Pflegezeit nötig sind – und was vom Kunden überhaupt erwünscht ist.

Falsch machen kann man hier nichts, denn eine Bedarfsabklärung ist keine Prüfung. Allerdings lohnt es sich, nicht den Helden zu spielen. Offenheit ohne falsche Scham sind das A und O: Denn je genauer die Angaben, desto treffender das Resultat, und desto genauer die nötigen Pflege-Leistungen. Die Bedarfsabklärung kann jederzeit angepasst werden. Regulär wird sie alle sechs Monate darauf überprüft, ob die Anforderungen noch stimmen oder ob weitere Pflegeleistungen hinzugenommen werden müssen.

Schritt 2

Die Bedarfsabklärung der Spitex ermittelt den tatsächlichen Pflegeaufwand. Es ist aber in der Hand des Kunden, gewisse Leistungen abzulehnen. Danach geht die Liste mit den vereinbarten Leistungen an den Hausarzt. Er muss die häusliche Pflege nämlich verschreiben – nur dann springt die Krankenkasse ein. Je früher der Hausarzt in die Überlegungen einbezogen wird, desto besser.

Schritt 3

Die Verschreibung und der Bedarfskatalog gehen zurück an die Spitex und von dort an die Krankenkasse. Vorsicht: Die Bedarfsabklärung muss innerhalb von drei Wochen bei der Krankenkasse sein, sonst muss die Krankenversicherung bereits entstandene Kosten (z. B., wenn die Pflege sofort beginnen muss) nicht zurückerstatten. Wer mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal braucht, muss einen extra Antrag bei der Kasse stellen.

Die Kosten und wo es finanzielle Unterstützung gibt

Die Kosten müssen Patienten zum Teil selbst tragen – zum Teil bekommen sie sie aber auch erstattet. Grundsätzlich gilt: Alles was in den Bereich der Grundpflege, der Untersuchung und Behandlung sowie Beratung und Abklärung fällt, wird von der Kasse übernommen. Alles was unter Haushaltshilfe läuft, bezahlt der Kunde selbst.

  • Krankenkassen

Die obligatorischen Krankenkassen bezahlen überall in der Schweiz den gleichen Satz für die reine Pflegeleistung, wenn der Arzt diese verschrieben hat (Fr. 54.60/Std. für die Grundpflege wie waschen, anziehen, o.ä.; Fr. 65.40/Std. für die Untersuchung und Behandlung, z. B. verbinden, Blutdruck messen; Fr. 79.80 für Abklärung, Beratung und Koordination).

Neu muss der Kunde eine Patientenbeteiligung zahlen. Die ist je nach Kanton unterschiedlich hoch, maximal aber 19.95 Franken pro Tag. (zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und zur Franchise der jeweiligen Krankenversicherung).

Nicht übernommen werden Haushaltsleistungen (wie aufräumen, putzen) oder Mahlzeiten. Sie müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.

  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: Krankheits- und Behinderungskosten  

Ergänzungsleistungen sind für AHV- und IV-Rentenberechtigte in finanziell bescheidenen Verhältnissen gedacht. Sie gleichen die Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben aus.

Die Ergänzungsleistung ist ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Als Grundregel gilt: Wem als Einzelperson im Monat weniger als 3'100 Franken (bei einem Paar 4'500 Franken) Einkommen zur Verfügung steht, sollte die Ergänzungsleistung-Berechtigung prüfen lassen. Die Obergrenze beträgt für Alleinstehende 25'000, für Ehepaare 50'000 Franken. Die Kantone dürfen höhere Obergrenzen festlegen. Anträge sind bei den zuständigen EL-Stellen einzureichen. Diese befinden sich in der Regel bei der  kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons .

  • Hilflosenentschädigung  :

Sie wird allen, unabhängig vom Einkommen und Vermögen, gewährt, wenn ohne die Hilfe von Dritten ein Alltag nicht mehr möglich ist. Die Höhe ist allerdings unterschiedlich, je nach Schweregrad. Es gibt drei Stufen: leichte, mittlere und schwere Pflegebedürftigkeit. Welche Stufe vorliegt, entscheidet die IV. Anträge für Hilfslosenentschädigung sind der IV-Stelle des Wohnsitzkantons zuzustellen. Die Antragsformulare können auf www.ahv.iv.ch  heruntergeladen werden.

  • Betreuungsgutschriften:

Angehörige, die die Pflege übernehmen, müssen deshalb beruflich zurückstecken. Für diese Fälle sind die Betreuungsgutschriften gedacht. Sie müssen jedes Jahr aufs Neue beantragt werden und sollen ausgleichen, was Betreuende dadurch zum Beispiel für die Rente verlieren. Die Betreuungsgutschriften sind ausdrücklich keine direkten Geldleistungen, sondern können nur fürs Rentenkonto geltend gemacht werden. Der genaue Betrag steht erst im Moment der Rentenberechnung fest. Diese Gutschriften sind an einige Bedingungen geknüpft. Zum Beispiel erhalten sie nur Eltern, Kindern, Geschwistern und Grosseltern, Ehepartner, Schwiegereltern oder Stiefkinder. Der Angehörige muss pflegebedürftig sein, also von AHV, Unfall- oder Militärversicherung eine Hilfslosenentschädigung mindestens mittleren Grades erhalten. Darüber hinaus muss sich die pflegende Person an mindestens 180 Tagen pro Jahr um den Pflegebedürftigen kümmern und darf nicht weiter als 30 Kilometer entfernt von ihm wohnen, bzw. muss innerhalb einer Stunde zum Pflegebedürftigen kommen können. Teilen sich Angehörige die Pflege, können sie die Gutschrift (es gibt insgesamt nur eine pro Jahr) untereinander aufteilen – aber nur, wenn alle AHV/IV-versichert sind.

Was, wenn die Kasse nicht bezahlt?

Meldungen in der Presse und von Spitex-Stellen häufen sich, dass gewisse Krankenkassen die angeordneten Pflegeleistungen zusammenstreichen oder ablehnen. Grundsätzlich gilt hier: Es gibt Administrativverträge zwischen der Spitex und den Kassen, die regeln, welche Leistungen übernommen werden und welche nicht. Falls die Kasse trotzdem nicht bezahlen will, hilft die örtliche Pro Senectute. Sie unterstützt beim Verfassen von Briefen, bei Formularen und hilft den Betroffenen, zu ihrem Recht zu kommen. Das Wichtigste: Wer während des Verfahrens die bereits anfallenden Kosten nicht tragen kann, dem finanziert Pro Senectute diese Kosten vor. Falls schlussendlich die Krankenkasse recht bekommen sollte und sie angefallene Leistungen nicht oder nur teilweise übernehmen muss, übernimmt die Pro Senectute im äussersten Notfall sogar diese Kosten. Jährlich bezahlt sie dafür ungefähr 13 Millionen Franken.

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