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Arbeitsunfähig: Was sind meine Rechte und Pflichten?

Als ob das gebrochene Bein oder die hartnäckige Grippe nicht schon unangenehm genug wären: Jetzt macht auch der Chef noch Ärger, weil man nicht arbeiten kann. Die wichtigsten Punkte, die Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit wissen müssen, finden Sie hier zusammengefasst.

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Beim Arbeitgeber abmelden:

  • Laut Gesetz muss man «unverzüglich» melden, wenn man nicht zur Arbeit erscheinen kann.
  • Massgebend dafür ist nicht, was der Arbeitgeber denkt, sondern der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers: Liegt er mit einer Blinddarmentzündung im Notfall, kann er sich nicht melden. Hat er hingegen Fieber und meldet sich erst am späten Nachmittag bei der Chefin, ist das zu spät. Die Firma kann dann einen Ferientag abziehen.

Arztzeugnis:

  • Nach wie vielen Tagen ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss, ist im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Im Zeugnis muss aufgeführt sein, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt, Beginn und Ende der Krankschreibung und zu wieviel Prozent der Betroffene arbeitsunfähig ist.
  • Nicht erwähnt sein muss, um welche Krankheit es sich handelt.
  • Zweifelt die Arbeitgeberin das Zeugnis an, hat sie das Recht, den Angestellten auf ihre Kosten zu einem Vertrauensarzt zu schicken. Allerdings darf dieser nicht mehr verraten. Er darf höchstens das Arztzeugnis bestätigen oder nicht.

Was ist erlaubt, wenn man krankgeschrieben ist:

  • Krank sein bedeutet nicht Hausarrest. Schliesslich muss man auch einmal zum Arzt oder Einkäufe tätigen.
  • Die Regel lautet aber: Man muss alles unternehmen, damit man so bald wie möglich wieder gesund wird.
  • Es sollte also kein Problem sein, wenn man sich mit einem gebrochenen Fuss mit Kollegen im Restaurant trifft. An ein Grümpeltournier sollte man mit dem Gipsbein aber sicher nicht.
  • Trotz Krankschreibung in die Ferien: Das lässt sich nur Begründen, wenn die Ferien eindeutig dazu dienen, dass sich der Patient schneller erholt. Das kann bei einem Burnout der Fall sein. Bei einem gebrochenen Bein wird dieser Nachweis schwierig. Auf jeden Fall sollte man solche Ferien vorher mit dem Arzt absprechen und sich den positiven Einfluss auf die Genesung bestätigen lassen.

Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit:

  • Arbeitnehmende sind während ihrer Arbeitsunfähigkeit vor einer Kündigung geschützt.
  • Allerdings ist dieser Kündigungsschutz zeitlich beschränkt: Im ersten Dienstfahr auf 30 Tage, im 2. bis 5. Dienstjahr auf 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr auf 180 Tage.
  • Kündigt der Arbeitgeber während der Sperrfrist, sollten Arbeitnehmende ihn schriftlich darauf aufmerksam machen, dass das nicht rechtens ist. Und er die Kündigungsfrist verlängern soll. Gleichzeitig sollte man ihm anbieten, während der verlängerten Frist weiterhin für ihn zu arbeiten. Nur so bekommt man weiterhin den Lohn.

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