Zum Füttern eines zugelaufenen Tieres ist der Finder oder die Finderin jedoch nicht verpflichtet. Im Falle von Katzen wird, abgesehen von stark abgemagerten Tieren, sogar davon abgeraten. Bei Hunden oder Vögeln kann etwas Wasser oder auch Futter angeboten werden, aber auch hier immer mit Mass und abhängig vom Zustand des Tieres.

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12.09.2025, 11:08 Uhr Zugelaufene Tiere: Melden obligatorisch, füttern fakultativ
Im Lauf eines Jahres gehen bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale rund 33'000 Meldungen über ent- oder zugelaufene Haustiere ein. Ein Drittel betrifft gefundene Tiere. Sie soll man auf der Internetseite der Zentrale melden. Wasser und Futter sollte man zurückhaltend anbieten.
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Rund 80% der Eingaben bei der Tiermeldezentrale betreffen Katzen, etwa ein Zehntel Hunde und bei den übrigen Meldungen handelt es sich um Vögel, Reptilien, Schildkröten oder Hasen. Wer ein Tier findet, ist übrigens verpflichtet, dies zu melden, wie Artikel 720a des Zivilgesetzbuches vorschreibt.
Zum Füttern eines zugelaufenen Tieres ist der Finder oder die Finderin jedoch nicht verpflichtet. Im Falle von Katzen wird, abgesehen von stark abgemagerten Tieren, sogar davon abgeraten. Bei Hunden oder Vögeln kann etwas Wasser oder auch Futter angeboten werden, aber auch hier immer mit Mass und abhängig vom Zustand des Tieres.
Zum Füttern eines zugelaufenen Tieres ist der Finder oder die Finderin jedoch nicht verpflichtet. Im Falle von Katzen wird, abgesehen von stark abgemagerten Tieren, sogar davon abgeraten. Bei Hunden oder Vögeln kann etwas Wasser oder auch Futter angeboten werden, aber auch hier immer mit Mass und abhängig vom Zustand des Tieres.