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Krawalle Nach Demo in Bern: Darf man mit vermummten Gesicht demonstrieren?

Laut dem Gesetz sind Ausnahmen beim Vermummungsverbot vorgesehen. Doch wann sind diese erfüllt?

Bei der unbewilligten Demonstration vergangenen Samstag in Bern wurden rund 500 Personen von der Polizei mitgenommen und kontrolliert. Unter den Kontrollierten haben einige Demonstrantinnen und Demonstranten mehrere Verstösse begangen: Aufruhr, vorsätzliche Brandstiftung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung – die Ermittlungen dazu sind im Gang. Ein weiterer Verstoss betrifft das sogenannte Vermummungsverbot, wofür man bis zu 1000 Franken Busse riskiert – jedoch gibt es dazu Ausnahmen.

So darf man sich in Sakralstätten, wie zum Beispiel Moscheen, verhüllen oder aber um einheimische Brauchtümer zu pflegen – auch für Werbezwecke sind Ausnahmen vorgesehen. Auch das Tragen von Gesundheitsmasken ist erlaubt.

Während der Demonstration kam es zum Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern. Hierbei könnte eine Gesichtsbedeckung zum Schutz der eigenen Gesundheit oder zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit gesehen werden. Auch hier würde das Gesetz eine Ausnahme vorsehen.

Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts

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Art. 2 Verbot der Gesichtsverhüllung

1. Es ist verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind.

2. Ausgenommen von dem Verbot sind Gesichtsverhüllungen:
a. in Sakralstätten
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten
c. zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit
d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen
e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums
f. bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen
g. zu Werbezwecken

3. Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Behörde Gesichtsverhüllungen an öffentlichen Orten bewilligen, wenn:
a. die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für den eigenen Schutz notwendig ist; oder
b.die Gesichtsverhüllung eine Form der bildlichen Meinungsäusserung darstellt.

Ausserdem können die zuständigen Behörden generelle Ausnahmen aussprechen – etwa, wenn die Verhüllung zur «Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit» notwendig ist.

Diskutieren Sie mit:

Das Verhüllungsverbot ist bundesweit erst seit Anfang 2025 in Kraft und basiert auf einer Volksinitiative, welche 2021 angenommen wurde. Zuvor war es bereits in einzelnen Kantonen in Kraft, etwa im Tessin seit 2013 und in St. Gallen seit 2018.

Transparenzhinweis

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In einer ersten Fassung dieses Artikels war von einer «illegalen Demonstration» die Rede. Korrekt ist, dass sie «unbewilligt» war. Ausserdem war der Gesetzestext zum Verbot der Gesichtsverhüllung nicht vollständig.

RTS Forum, 14.10.2025, 19:00 Uhr; noes

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