Im Bündner Oberland schlängelt sich der Rhein zwischen Ilanz und Reichenau durch eine aussergewöhnliche Schlucht, welche auch «Grand Canyon der Schweiz» genannt wird. Ebenfalls durch die Schlucht führt ein Wanderweg, der von Ilanz her kommend bei der Isla-Bella-Brücke die Ruinaulta verlässt. Jahrelang hatten Initianten für einen durchgehenden Wanderweg bis zum Bahnhof Trin gekämpft.
Das letzte Teilstück des Weges dürfte jedoch unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zum Schutz des dortigen Auengebiets kaum realisierbar sein. Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil den Zonen- und Erschliessungsplan der Rheinschlucht der Gemeinde Trin GR aufgehoben. Der Plan sollte die Grundlage für das geplante Teilstück sein.
Erfolg für Natur- und Umweltverbände
Das Bundesgericht beschäftigte sich mit dem Fall, nachdem mehrere Umweltverbände mit ihrer Beschwerde beim Bündner Verwaltungsgericht abgeblitzt sind. Gemäss Pro Natura, Schweizer Vogelschutz und WWF beeinträchtige der geplante Wanderweg ein Auengebiet von nationaler Bedeutung. Zudem würden die rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht eingehalten.
Das Bundesgericht stimmt der Kritik der Umweltverbände zu, wonach die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen ausreichenden Schutz des Auengebiets mit dem vorliegenden Zonenplan nicht erfüllt werden. «Aus unserer Sicht ist dies ein wertvoller Entscheid zum Erhalt dieses Teils der Ruinaulta», sagt Armando Lenz, Geschäftsführer von Pro Natura Graubünden.
Bedrohte Vogelart
Im betroffenen Auengebiet brütet der vom Aussterben bedrohte Flussuferläufer, zu dessen Schutz verschiedene Massnahmen vorgesehen sind, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Nur ein Projekt von nationalem Interesse würde einen Eingriff in das Auengebiet rechtfertigen. Ein solches liegt gemäss den Lausanner Richtern mit dem Wanderweg nicht vor.
Für sein Urteil setzte sich das Gericht mit dem Flussuferläufer und den Voraussetzungen für dessen Weiterbestand auseinander und führt aus, dass der Vogel stark auf Störungen reagiere. Ein Wanderweg müsste deshalb mindestens 75 Meter von seinem Lebensraum entfernt liegen. Zusätzlich wären Massnahmen zur Besucherlenkung vorzusehen.
Ball liegt nun bei den Behörden
Unter den festgestellten Umständen erachtet es das Bundesgericht als kaum möglich, einen Wanderweg so anzulegen, dass alle Vorgaben erfüllt werden könnten. Was nun mit dem Projekt geschehe, sei Sache der Gemeinde Trin und der Kantonsbehörden. Sie hätten über das weitere Vorgehen zu bestimmen.