- Als die Corona-Pandemie Ende 2021 einen Höhepunkt erreichte, brauchte es für gewisse Veranstaltungen und öffentliche Einrichtungen ein Zertifikat.
- Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) hat nun untersucht, ob mit diesem Vorgehen alle verfassungsrechtliche Kriterien erfüllt wurden.
- Laut der Kommission wurden keine verfassungsrechtlichen Mängel festgestellt, für künftige Krisen sollen aber Lehren gezogen werden.
Der Bundesrat weitete Anfang Dezember 2021 die Zertifikatspflicht auf zahlreiche Anlässe aus und ermöglichte die 2G-Regel: Öffentliche Einrichtungen konnten nur Geimpfte und Genesene zulassen. Auch Veranstalter konnten das so handhaben.
Die GPK-N hat am Beispiel der ausgeweiteten Zertifikatspflicht nun untersucht, inwiefern sich die zuständigen Behörden vergewisserten, dass verfassungsrechtliche Kriterien erfüllt waren. Die Verfassung schreibt vor, dass für solche Massnahmen gesetzliche Grundlagen nötig sind. Auch müssen sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, wie es in der Mitteilung der Parlamentsdienste vom Mittwoch hiess.
Kommission sieht keine grundlegenden Mängel
Grundlegende Mängel erkannte die Kommission bei diesen Abklärungen nicht. Die zuständigen Behörden des Bundes hätten angemessen auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kriterien geachtet. Die Zusammenarbeit der Bundesämter für Justiz und Gesundheit beurteilt die Aufsichtskommission positiv.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausweitung der Zertifikatspflicht – im Epidemiengesetz – genügte in den Augen der GPK-N. Sie stellt sich allerdings die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, im Epidemiengesetz bereits früher im Jahr 2021 Zweck und Ziele des Zertifikats klarer festzuhalten.
Schwachstellen bei Prüfung der Verhältnismässigkeit
Dem Bundesrat rät die GPK-N, zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen für die unterschiedliche Behandlung von Menschen nach Impfstatus präzisiert werden sollte, mit Blick auf künftige Pandemien. Er soll zudem Bilanz ziehen über die Indikatoren, auf die er sich bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage stützte, und «allfälliges Optimierungspotenzial» identifizieren.
Problematisch war für die GPK-N, dass das Bundesamt für Justiz die Entwürfe zu Revisionen von Verordnungen bisweilen ohne erläuternden Bericht hatte unter die Lupe nehmen müssen. Das Bundesamt habe zudem nicht immer über die Informationen verfügt, um die Verhältnismässigkeit der vorgeschlagenen Massnahmen selbstständig zu prüfen. Die GPK-N empfiehlt der Landesregierung deshalb, Massnahmen zur Stärkung der Kontrollfunktion des Bundesamts für Justiz in Krisenzeiten in Augenschein zu nehmen.