Frank Meyer ist Professor für Strafrecht an der Uni Zürich mit Spezialgebiet internationales Strafrecht. Als Deutscher mit einem Schweizer Lehrstuhl ist er mit beiden Rechtsordnungen, der schweizerischen und der deutschen vertraut. Und mit der Verhältnis der beiden zueinander.
Wir reden zuerst über den Fall Vontobel: Ist es überhaupt möglich, dass ein Schweizer Banker für allfällige in der Schweiz begangene Handlungen in Deutschland bestraft wird?
Grundsätzlich sei das im internationalen Strafrecht denkbar, sagt Meyer. Das komme aber sehr darauf an, was für ein Delikt, was für ein Straftatbestand zur Diskussion stehe. Nun ist nicht bekannt, was die Münchener Staatsanwaltschaft dem Vontobel Mitarbeiter vorwirft. Aber wenn es – was aufgrund des Zusammenhanges mit dem Fall Hoeness anzunehmen ist – um Steuerbetrug ginge, wäre der Fall für Frank Meyer klar: Weil Hoeness sein Delikt in Deutschland begangen hat, wäre auch die Beihilfe dazu in Deutschland strafbar.
Aktivität in der Schweiz als logische Konsequenz
Wenn es soweit kommen sollte, dass es in diesem Fall zu einer Verurteilung eines Schweizers in Deutschland führen würde: Wäre da nicht auch mit weiteren solchen Verfahren gegen Schweizer Banker, auch in anderen Fällen, zu rechnen? Frank Meyer meint, «das könnte durchaus häufiger passieren».
Nachdem nun – allein aufgrund der vielen Selbstanzeigen – grosse Mengen von Steuerhinterziehungen nachgewiesen seien, stelle sich für die deutschen Strafverfolger jedenfalls die Frage, ob man nicht auch die nach deutschem Recht strafbaren Gehilfen in Schweizer Banken belangen müsse. Man habe sich umfangreich mit deutschen Steuersündern befasst, sagt der Strafrechts-Experte. Daher sei es eine logische Konsequenz, dass die Behörden nun nach weiteren Beteiligten suchen würden.
Banken-Chefs könnte Haftbefehl drohen
Das werde sicher nicht alle Bankangestellten treffen, aber diejenigen, welche für die Geschäftspolitik in der Vergangenheit verantwortlich gewesen seien. Die Chefetage müsse sich bei Reisen in die EU schon fragen, ob nicht auch sie mit einem Haftbefehl konfrontiert werden könnten. Daran dürften aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Vereinbarungen über Strafzahlungen nichts ändern, welche UBS, CS und andere Banken mit deutschen Steuerbehörden getroffen haben.
Besteht für Meyer ein Zusammenhang zwischen den beiden Fällen? Läuft hier eine Art konzertierte Aktion auf deutscher Seite? «Eine grossangelegte Aktion kann ich mir nicht vorstellen.» Aber eine erhöhte Aktivität der deutschen Behörden bei Steuerdelikten, bei denen Schweizer Banker mutmasslich involviert waren, davon gehe er aus.