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Ungeheizt und ungelüftet Familie befürchtet Schäden wegen leerstehendem Nachbarhaus

Ein Reiheneinfamilienhaus steht seit Monaten leer. Wer haftet für Schäden durch Feuchtigkeit und höhere Heizkosten?

Die Nachbarin ist vor Monaten verstorben. Die Erbengemeinschaft kann sich nicht einigen, was mit dem Reiheneinfamilienhaus geschehen soll. Seit Monaten und voraussichtlich noch für längere Zeit steht das Haus daher leer: verschlossen, ungelüftet und ungeheizt.

Wenn das Nachbarhaus nicht geheizt und gelüftet wird, wird die Feuchtigkeit auf unser Haus übergreifen.
Autor: «Espresso»-Hörer

Das macht dem Nachbarn Sorgen. Er wendet sich an «Espresso» mit der Frage: «Wenn das Nachbarhaus nicht geheizt und gelüftet wird, wird die Feuchtigkeit auf unser Haus übergreifen, weiter werden die Heizkosten infolge von kalten Wänden und Wohnräumen im Nachbarhaus höher. Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn das persönliche Gespräch nicht weiterführte?»

Es gibt keine Heizpflicht

Antworten gibt es vom Hauseigentümerverband Schweiz HEV. Was die höheren Heizkosten betrifft, da kann der Mann nichts tun, sagt HEV-Juristin Katja Stieghorst: «Es gibt in der Schweiz keine Pflicht sein Eigentum zu bewohnen und es gibt auch keine Heizpflicht für das Wohneigentum.» Es sei daher nicht möglich zu intervenieren, um die eigenen Heizkosten tief zu halten.

Man sollte die Eigentümergemeinschaft auf mögliche Schäden hinweisen und erwähnen, dass man sich rechtliche Schritte vorbehält.
Autor: Katja Stieghorst HEV-Juristin

Anders sieht es bei der durchdringenden Feuchtigkeit aus. Wenn ein freundliches Gespräch nichts gebracht hat, empfiehlt die Juristin schriftlich nachzudoppeln, eingeschrieben und allenfalls sogar unter Einbezug eines Anwalts: «Man sollte die Eigentümergemeinschaft auf mögliche Schäden hinweisen und erwähnen, dass man sich rechtliche Schritte vorbehält.»

Zustand des eigenen Hauses gut dokumentieren

Sollte dies nicht fruchten, könne der Mann ein Gericht anrufen. Er könne sich dabei auf das Nachbarrecht und die Werkeigentümerhaftung berufen (ein Hausbesitzer haftet für Schäden, welche sein Eigentum an einem anderen verursacht). «Da kann man auch vorsorglich einen Antrag stellen», sagt Stieghorst. Dabei bestehe aber immer ein gewisses Risiko. Denn man müsse die Gefährdung glaubhaft machen, respektive belegen können, wenn noch kein Schaden eingetreten ist. Sind wegen des leerstehenden Nachbarhauses bereits Schäden eingetreten, hat man es vor Gericht natürlich leichter.

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In jedem Fall rät die Juristin des Hauseigentümerverbands den Zustand des Hauses genau zu dokumentieren, um spätere Schäden gut nachweisen zu können. Auch dies allenfalls unter Beizug eines Experten.

Bei Gefahr durchs Nachbarhaus: Polizei informieren

Auch wenn es keine Pflicht gebe, ein Haus zu bewohnen und zu beheizen, dürfe man es nicht so verkommen lassen, dass es eine Gefahr für andere darstellt, sagt die Juristin: «Wenn zum Beispiel durch herabfallende Ziegel eine Gefahr für Leib und Leben besteht, dann sollte man als Nachbar unbedingt die Polizei informieren.»

Auf Juristen-Deutsch gesagt, dürfen von einem Haus «keine übermässigen Auswirkungen» auf die Nachbarliegenschaften ausgehen. Als Beispiele erwähnt Katja Stieghorst: «Entzug der Besonnung, Geruchsimmissionen oder wenn jemand den Garten massiv verwuchern lässt.» Wenn Pflanzen aus Nachbars Garten in den eigenen Garten wachsen, gibt es ein sogenanntes Kapp-Recht. Man darf die Früchte dieser Pflanzen ernten. Und sollte der Nachbar die Pflanzen nicht zurückschneiden, nachdem ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde, darf man dies selbst tun.

Espresso, 17.08.22, 08:13 Uhr

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