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Rechtsfrage: Was können Mieterinnen und Mieter gegen Lärmbelästigungen tun?
Aus Espresso vom 30.09.2021. Bild: Colourbox
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Laute Nachbarn «Wie kann ich mich gegen ständigen Krach wehren?»

Gegenüber einer Wohnsiedlung hat ein Tanzstudio seinen Betrieb aufgenommen. Die Anwohnerinnen und Anwohner leiden unter dem ständigen Lärm. «Espresso» sagt, wie sich Mieterinnen und Mieter gegen Lärmbelästigungen wehren können.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Fühlen sich Mieterinnen und Mieter von Lärm, der von einem anderen Grundstück ausgeht, belästigt, sollten sie zuerst das Gespräch mit ihrer Vermieterin suchen. Ab einer gewissen Intensität ist Lärm rechtlich gesehen ein Mangel an der Mietsache. In diesem Fall können Mietenden ihre Verwaltung auffordern, den Mangel zu beseitigen. Gelingt es dem Vermieter nicht, den Mangel zu beheben, können sich betroffene Mieterinnen und Mieter an die Mietschlichtungsstelle wenden und eine Mietzinsreduktion verlangen.
  • Darüber hinaus können Betroffene gestützt auf das Zivilgesetzbuch auch direkt mit einer gerichtlichen Klage gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstückes vorgehen mit einer sogenannten Nachbarschaftsklage. Wer dieses Vorgehen in Betracht zieht, sollte sich unbedingt vorgängig über die Kosten und die Erfolgsaussichten beraten lassen.

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  • Ob Lärm eine unzumutbare Intensität erreicht, bemisst sich nicht nach dem subjektiven Empfinden einer betroffenen Mieterin, sondern nach objektiven Kriterien. Dabei spielen die konkreten Umstände eine Rolle: Ob die vom Lärm betroffene Wohnung ein Alt- oder Neubau ist beispielsweise oder in welchen Räumen die Wohnung eingeschränkt nutzbar ist. Bei der Beurteilung spielt auch das Umweltschutzgesetz eine wichtige Rolle: Lärmintensive Anlagen und Einrichtungen dürfen regionale Planungswerte nicht überschreiten.
  • Zudem schreiben die Polizeiverordnungen der Gemeinden bestimmte Ruhezeiten vor: In den meisten Orten sind lärmintensive Tätigkeiten zwischen 22 und 6 Uhr, über Mittag (12 bis 13 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Wer sich während diesen Zeiten von Lärm belästigt fühlt, kann sich an die Polizei wenden.
  • Der «Espresso»-Hörer, der sich am Lärm und am Bass aus dem gegenüberliegenden Tanzstudio gestört fühlt, kann also gegen seinen Vermieter und gegen die Grundeigentümerin vorgehen. Vorab sollte er ein Lärmtagebuch führen (Link siehe Box) und sich gestützt darauf von einer Lärmschutzfachstelle der Lärmliga oder vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen.

Espresso, 30.09.21, 08:13 Uhr

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