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Schutz vor Sexualstraftaten Das Bistum St. Gallen ist bei Anstellungen einen Schritt voraus

  • Bei Anstellungen im Bistum St. Gallen wird neben einem Strafregisterauszug auch ein Sonderprivatauszug verlangt.
  • Die Regelung gilt für Priester, aber auch für alle Mitarbeitenden in der Seelsorge.
  • Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen würden so besser vor Sexualstraftaten geschützt.

An ihrer nächsten ordentlichen Sitzung müssen die Schweizer Bischöfe über einen Antrag entscheiden, dessen Inhalt im Bistum St. Gallen schon gängige Praxis ist. «Es ist vorgesehen, dass in Zukunft Personen, die im Kirchendienst arbeiten, bei jeder Neuanstellung einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen haben», sagt der Präsident des Fachgremiums, Toni Brühlmann.

Das Bistum St. Gallen hat schon vor rund zwei Jahren damit begonnen, bei Neuanstellungen nicht nur einen Strafregisterauszug, sondern auch einen Sonderprivatauszug zu verlangen, teilte das Bistum am Donnerstag mit.

Diese Regelung gelte nicht nur für Priester, sondern für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge: Pastoral-Assistentinnen und -Assistenten, Katechetinnen und Katecheten oder Jugendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger.

Die Möglichkeit für einen Sonderprivatauszug gibt es erst seit 2015. Darin sind Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote, die von einem Gericht in einem Strafurteil beschlossen wurden, aufgeführt. Vor allem Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen würden durch diese Informationen besser geschützt vor Sexualstraftaten, heisst es in der Mitteilung des Bistums.

Auch Kirchgemeinden sind gefordert

Der Strafregisterauszug enthält im Unterschied dazu Strafurteile wegen Verbrechen und Vergehen, wenn eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen wurde. Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden; Vergehen, solche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland müssen die Strafregisterauszüge ihrer bisherigen Wohnsitzländer einreichen. Bei Mitarbeitenden ohne bischöfliche Beauftragung sind die Kirchgemeinden vor Ort zuständig für das Einholen von Privat- oder Sonderprivatauszügen.

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