Ausländische Personen, deren Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen wurde, können bis zu eineinhalb Jahre in sogenannter Administrativhaft festgehalten werden. Diese Haftform dient nicht der Bestrafung, sondern soll sicherstellen, dass die Betroffenen das Land verlassen.
Entsprechend müssten sich die Haftbedingungen klar von jenen in Strafanstalten unterscheiden. In der Praxis sei das jedoch häufig nicht der Fall, kritisiert die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht.
«Schon die Haftanstalten selbst erfüllen diese Voraussetzung oft nicht», sagt Geschäftsführer Lars Scheppach. Grund dafür sei, dass fast alle Ausschaffungshaftanstalten ehemalige Gefängnisse seien. «Sie sind mit Mauern, Gittern und Stacheldraht versehen – das vermittelt einen starken Gefängnischarakter. Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt, die Einschlusszeiten in den Zellen teils unverhältnismässig lang.»
«So frei wie möglich»
Die Beobachtungsstelle fordert, dass sich in Administrativhaft befindliche Personen so frei wie möglich bewegen können und Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Denn es handle sich nicht um Strafhaft. Zuständig für die Ausschaffungshaft sind die Kantone. Sie ordnen die Haft an und führen sie durch.
Die kantonale Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) nimmt gegenüber SRF schriftlich Stellung: «Die Kantone treiben die Trennung der Ausschaffungshaft von anderen Haftformen seit Jahren voran und haben in diesem Bereich enorme Fortschritte erzielt. Eine sofortige und vollständige Umsetzung dieser Trennung wäre logistisch nicht umsetzbar und unverhältnismässig teuer.»
Grosse Unterschiede zwischen den Kantonen
Nicht nur die Haftbedingungen stehen in der Kritik. Die Beobachtungsstelle stört sich auch an den grossen Unterschieden zwischen den Kantonen – etwa bei der Häufigkeit oder Dauer der Administrativhaft. Das sei problematisch, sagt Scheppach: «Das widerspricht der Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung. Gleichgelagerte Fälle müssen gleich behandelt werden.»
Die KKJPD verweist in ihrer Stellungnahme auf den föderalistischen Spielraum und sieht keine Verletzung der Rechtsgleichheit. Die Unterschiede seien auf kantonale Rechtsprechung zurückzuführen und lägen noch im vertretbaren Rahmen.