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Masken weg!
Aus Tagesschau vom 17.02.2022.
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Abschaffung Corona-Massnahmen Was am Arbeitsplatz jetzt gilt

Der Bundesrat macht bei der Aufhebung der Corona-Massnahmen Tempo: Die Homeoffice-Empfehlung ist Geschichte, ebenso die Maskenpflicht in Innenräumen. Daher gilt wieder das «normale» Arbeitsrecht. Diese neue Lage hinterlässt Unklarheiten über das Verhalten am Arbeitsplatz. Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph erklärt, was unter den neusten Massnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten ist.

Roger Rudolph

Roger Rudolph

Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich

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SRF News: Die Homeoffice-Pflicht ist aufgehoben worden. Wie rasch muss ich jetzt wieder ins Büro? Gibt es eine «Schonfrist»?

Roger Rudolph: Die Homeoffice-Empfehlung wurde per 17. Februar aufgehoben und es gibt keine Übergangsfrist. Damit ist die Arbeit ab heute grundsätzlich wieder im Büro zu verrichten. Es gibt aber Ausnahmeregeln für besonders gefährdete Personen. Ausserdem ist es möglich, dass Ihnen Ihre Arbeitgeberin von sich aus weiterhin Homeoffice ermöglicht.

Es ist möglich, dass ihre Arbeitgeberin von sich aus weiterhin Homeoffice ermöglicht.

Welche Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus dürfen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin am Arbeitsplatz beibehalten?

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, notwendige Schutzmassnahmen zu erlassen. Zu denken ist etwa an das Vorsehen von Abständen am Arbeitsplatz, das Tragen von Masken oder unter Umständen auch die Anordnung von Homeoffice.

Kann der Arbeitgebende die Schutzmassnahmen anpassen, je nachdem, ob Mitarbeitende geimpft, genesen oder getestet sind?

Ja, soweit es sich um eine sachlich begründete Unterscheidung handelt, ist dies möglich. Die Frage ist allerdings nicht unumstritten. In jedem Fall müssen willkürliche Diskriminierungen vermieden werden.

Darf ich als Arbeitnehmende trotz Aufhebung der Homeoffice-Pflicht noch im Homeoffice arbeiten, wenn ich mich unwohl fühle?

Sicher ist dies der Fall, wenn Sie wegen Symptomen arbeitsunfähig sind. Ein «schlechtes Gefühl» allein genügt aber nicht. Sie sollten das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine Ausnahmeregelung besteht im Moment noch für besonders gefährdete Personen. Diese können auf Homeoffice bestehen, wenn sie die Gefahr einer Ansteckung im Betrieb aus besonderen Gründen als zu hoch erachten.

Besonders gefährdete Personen können auf Homeoffice bestehen, wenn sie die Gefahr einer Ansteckung aus besonderen Gründen als zu hoch erachten.

Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin auf ein Covid-Zertifikat bestehen?

Das kommt auf die Umstände an. Wenn das Covid-Zertifikat für ein griffiges Schutzkonzept unerlässlich ist, kann es weiterhin eingesetzt werden. Zu denken ist beispielsweise an ein Grossraumbüro, indem sich auch vulnerable Personen befinden.

Darf ich am Arbeitsplatz trotz Aufhebung der Maskenpflicht entsprechende Abstände einfordern und weiter eine Maske tragen?

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, Sie angemessen zu schützen und für ein griffiges Schutzkonzept zu sorgen. Worin die notwendigen Schutzmassnahmen bestehen, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab. Sie sollten das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber suchen.

Worin die notwendigen Schutzmassnahmen bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab.

    Muss ich, falls ich Corona-Symptome habe, zu Hause bleiben und mich testen lassen, bevor ich wieder vor Ort arbeiten gehen kann?

    Ja, in diesem Fall haben Sie sich nach den Anweisungen des Bundesamtes für Gesundheit zu Hause zu isolieren und sofort testen zu lassen.

Das Gespräch führte Antonia Jochberg.

10 vor 10, 16.02.2022, 21:50 Uhr;

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