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Ärger mit Newsletter Rauchender Kopf wegen Philip Morris

Eine Nichtraucherin erhält unerwünschte Newsletter von Philip Morris. Die Abmeldung gestaltet sich äusserst langwierig.

Mit Rauchen hat sie überhaupt nichts am Hut. Schon immer machte die Frau aus Schaffhausen einen grossen Bogen um Zigaretten. Umso erstaunlicher, dass die Ostschweizerin in hoher Kadenz Newsletter des Tabakkonzerns Philip Morris erhält.

Als sie sich online davon abmelden will, wird sie aufgefordert, sich zuerst mit einem Passwort anzumelden. «Absurder geht es kaum», taxiert sie auch einen weiteren Abmeldeversuch: «Zum Abmelden sollte ich meine bevorzugte Zigarettenmarke angeben», erzählt sie im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso».

Fast eine halbe Stunde in der Warteschlaufe

Die Frau erhält weiterhin im Wochenrhythmus die unerwünschten Mails von Philip Morris. Am Ende der Geduld kontaktiert sie den telefonischen Kundendienst. Nach zwölf langen Minuten in der Warteschlaufe kann sie endlich mit einer Mitarbeiterin sprechen.

Nach weiteren zwölf Minuten heisst es, sie sei jetzt in der Datenbank gelöscht. Ein ungutes Gefühl bleibt: «Ich weiss nicht, wie ich in der Kartei gelandet bin.»

Anruf 0800er Nummer
Legende: Die Frau musste viel Geduld und Zeit aufwenden am Telefon. SRF

Philip Morris: «Wir erfassen nur Raucher»

Auf Anfrage von «Espresso» will der Tabakkonzern zum konkreten Fall der Nichtraucherin keine Auskunft geben, «aus Vertraulichkeitsgründen». Im Allgemeinen erfasse man nur erwachsene Raucher in der Datenbank. Des Weiteren wende Philip Morris «das Bundesdatenschutzgesetz und die allgemeinen Datenschutzbestimmungen der EU an».

Ihre Daten - Ihre Rechte

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Gemäss dem geltenden Datenschutzgesetz haben Betroffene ein Recht auf Auskunft und ein Recht auf Löschung .

So gehen Sie vor:

  • Eingeschriebener Brief an die Geschäftsleitung oder Datenschutzbeauftragten des Unternehmens mit dem Antrag, Auskunft über alle vorhandenen Personendaten. Die Antwort muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen und sämtliche Angaben zu den gespeicherten Daten der Betroffenen umfassen. Das Unternehmen hat den Betroffenen umfassend über den Datenbestand, der im Unternehmen bearbeitet wird, zu informieren.
  • Der Anspruch auf Löschung kann im zweiten, separaten Schritt erfolgen. Dabei wird gestützt auf das Auskunftsbegehren und die Auflistung der im Unternehmen bearbeiteten Personendaten deren vollständige Löschung verlangt. Dazu ist wiederum ein eingeschriebener Brief mit einer Fristsetzung und der Aufforderung an das Tabakunternehmen angezeigt, die definitive und unwiederbringliche Datenlöschung der Betroffenen gegenüber schriftlich zu bestätigen. Sollte diese Bestätigung nicht eintreffen, empfiehlt sich u.U. gegen das Unternehmen den Rechtsweg zu beschreiten.

Quelle: Lukas Fässler, Rechtsanwalt & Informatikexperte, Baar

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