Der Bundesrat will schneller handeln können. Daher wird er bei den Kantonen vorsorglich eine Verstärkung der Massnahmen zur Ausbreitung des Coronavirus in Konsultation geben. Dies geschieht bis am 30. August. Die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren, die sich impfen lassen dürfen, soll laut Vorschlag des Bundesrats in folgenden Bereichen gelten, sofern sie nötig wird:
Innenräume von Restaurants, Bars und Clubs: In Discotheken und Tanzlokalen gilt bereits eine Zertifikatspflicht. Diese will der Bundesrat auf die Innenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben ausdehnen. Kontrolliert werden soll dies beim Eingang oder beim ersten Kontakt am Platz. Die Pflicht soll nicht auf Terrassen und in Aussenbereichen gelten. Von der Zertifikatspflicht ausgeschlossen ist das Personal, die Maskenpflicht und weitere Massnahmen bleiben bestehen. Falls alle Mitarbeitenden ein Zertifikat vorweisen können, kann auf eine Maske verzichtet werden. Die Regeln gelten auch für Hotelrestaurants, jedoch nicht für Hotelübernachtungen.
Veranstaltungen im Innern: Die Zertifikatspflicht soll für Veranstaltungen im Innenbereich wie Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen und Privatanlässe wie Hochzeiten gelten. Religiöse Veranstaltungen, Bestattungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 30 Personen sind von der Zertifikatspflicht nicht betroffen. Es gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen im Freien sollen die bisherigen Regeln gelten.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Für Orte wie Museen, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Thermalbäder, Billardhallen oder Casinos soll der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt werden. Betriebe, die ausschliesslich Aussenbereiche umfassen, sind ausgeschlossen.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten: Bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen, zum Beispiel Trainings oder Musik- und Theaterproben, bei denen bereits heute keine Maskenpflicht besteht – soll künftig eine Zertifikatspflicht gelten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumen regelmässig trainieren oder proben, sind von der Regelung nicht betroffen.
Abklärung zur Zertifikatspflicht im Arbeitsbereich: Der Einsatz des Zertifikats soll in der Verordnung geklärt werden. Es soll festgehalten werden, dass die Arbeitgeber prüfen dürfen, ob ein Zertifikat vorhanden ist, wenn dies zur Festlegung der angemessenen Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient.
Bisherige Massnahmen:
Die bisherigen Hygiene- und Abstandsempfehlungen sollen weiterhin gelten. Auch die Quarantäneregeln und die generelle Maskenpflicht in zugängliche Innenräumen, Läden und im öffentlichen Verkehr behalten ihre Gültigkeit.