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Ausweisung von Eritreer Menschenrechtsgerichtshof stützt Entscheid der Schweizer Behörden

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einen Entscheid im Bereich des Asylrechtes gefällt.
  • Der EGMR bestätigte das Schweizer Urteil und stellt keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.
  • Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss nun prüfen, ob der drohende Militärdienst eine Versklavung oder unmenschliche Behandlung darstellt.

Konkret ging es darum, ob das Bundesverwaltungsgericht mit dem negativen Asylentscheid und der angeordneten Wegweisung eines Eritreers die EMRK verletzt.

Der Eritreer kam 2014 in die Schweiz, wo er einen Asylantrag stellte. Er begründete das Asylgesuch damit, dass er in Eritrea in den obligatorischen Militärdienst eingezogen worden und nach seiner Desertion aus dem Militärdienst inhaftiert gewesen sei. Nach der Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise nach Äthiopien sei er vom dortigen Flüchtlingslager über den Sudan in die Schweiz gereist. Das SEM wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.

Verletzung liegt nicht vor

Der Beschwerdeführer machte in Strassburg geltend, dass ihm bei einer Rückschiebung nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung drohten und er gezwungen würde, auf unbefristete Zeit Militärdienst zu leisten. Er stützte sich dabei auf das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe und das Verbot der Zwangsarbeit.

Der EGMR bestätigte nun aber das Urteil der Schweizer Behörden. Eine Verletzung des Folterverbots liege nicht vor. Der Gerichtshof empfahl jedoch der Schweiz, mit einer Wegweisung noch zuzuwarten. Der Eritreer kann den Entscheid noch an die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs weiterziehen.

Der EGMR hielt gestützt auf einen Bericht der UNO vom Juni 2016 fest, dass die Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin besorgniserregend sei. Allerdings sei unklar, ob jeder Eritreer, der in sein Heimatland zurückgeschickt werde, eine unmenschliche Behandlung riskiere.

Auswirkungen auf Schweizer Rechtssprechung

Die Umstände des beurteilten Falls liessen nicht befürchten, dass der Betroffene einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Artikel 3 der EMRK verstösst, hielten die Strassburger Richter fest.

Stärkste Migrations-Gruppe

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Eritrea ist seit rund zehn Jahren eines der bedeutendsten Herkunftsländer von Asylsuchenden. Inzwischen leben rund 34'500 eritreische Staatsangehörige in der Schweiz. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration haben im vergangenen Jahr 5178 eritreische Staatsangehörige ein Asylgesuch gestellt. Fast 42 Prozent von ihnen erhielten Asyl.

Der Entscheid des EGMR dürfte sich auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich von illegal ausgereisten und oder desertierten eritreischen Staatsangehörigen auswirken.

Denn die Schweiz anerkennt die Flucht vor dem eritreischen Militärdienst nicht mehr als Asylgrund. Umgekehrt ist das verschärfte Asylgesetz aber auch kein Freipass, um Asylsuchende nach Eritrea zurückzuschicken.

Die Schweiz und somit das SEM wurde verpflichtet, genau zu prüfen, was einen Deserteur erwartet, wenn er nach Eritrea ausgeschafft würde.

Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht Ende Januar in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass eritreische Flüchtlinge in der Schweiz kein Asyl mehr erhalten, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Bis Mitte letzten Jahres war eine illegale Ausreise aus dem Land am Horn von Afrika in der Schweiz noch als Fluchtgrund angesehen worden. Die Frage, ob Deserteure Asyl erhalten, war bis anhin noch nicht geklärt.

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