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Bundesgericht entscheidet Weggewiesene dürfen in Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden

  • Die Eingrenzung auf einen bestimmten Aufenthaltsrayon kann gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen auch dann verfügt werden, wenn zwar keine zwangsweise Ausschaffung, aber eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland möglich ist.
  • Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Staatssekretariats für Migration (SEM) gut.
  • Hintergrund des Urteils ist die Anordnung an einen weggewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien, sich nur im Bezirk Dietikon ZH aufzuhalten.

Es gäbe keinen Grund, weshalb sich diese Zielsetzung nur auf die zwangsweise Ausschaffung, nicht aber auf die freiwillige Rückkehr beziehen sollte, so das Bundesgericht in seinem Urteil. Die betroffene Person ist zur Ausreise auch dann verpflichtet, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist.

Abgewiesener hält sich in der Schweiz auf

Hintergrund des Urteils ist eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürichs gegenüber einem äthiopischen Staatsangehörigen. Sein Asylgesuch wurde 2015 rechtskräftig abgewiesen.

Er hält sich trotzdem weiterhin in der Schweiz auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte deshalb 2016 gegenüber dem Mann eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf für die Dauer von zwei Jahren, welche später vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht auf das Gebiet des Bezirks Dietikon erweitert wurde.

Rückkehr nach Äthiopien wäre möglich

Das Zürcher Verwaltungsgericht hob die Eingrenzung auf Beschwerde des Betroffenen auf. Es war zum Schluss gekommen, dass der Zweck der Eingrenzung gegenüber rechtskräftig aus- oder weggewiesenen Ausländern darin bestehe, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen.

Der äthiopische Staatsangehörige könne auf Grund der Haltung der äthiopischen Behörden nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Es ist aber davon auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien möglich ist und die äthiopischen Behörden allenfalls erforderliche Reisepapiere ausstellen würden, urteilte das Gericht.

Zufriedene Zürcher Sicherheitsdirektion

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist über das Urteil «befriedigt», wie sie mitteilte. «An der Praxis des Kantons Zürich ändert sich damit nichts.» Die Sicherheitsdirektion werde nach wie vor alles daran setzen, rechtskräftig abgewiesene Personen zu einer Rückkehr in ihr Heimatland zu bewegen.

Neben Eingrenzungen gehören dazu auch Massnahmen wie Rückkehrberatungen und -hilfen des Kantonalen Sozialamtes. Damit habe der Kanton Zürich die Zahl der Personen, die Nothilfe beziehen, seit 2012 von rund 1500 auf aktuell unter 600 gesenkt.

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