- Das Bundesgericht hat die Beschwerden von drei Pflegekräften des Universitätsspitals Zürich abgewiesen.
- Sie verlangten, für die Zeit zum Umkleiden vor und nach der Arbeit rückwirkend entschädigt zu werden.
- Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung im Jahr 2019 galt diese Zeit nicht als Arbeitszeit.
Mit Unterstützung des Schweizerischen Verbands des Personals für öffentliche Dienste (VPOD) forderten rund 150 Pflegende des Universitätsspitals Zürich (USZ), rückwirkend für den Wechsel der Kleidung vor und nach der Arbeit entschädigt zu werden. Die Ablehnung des Spitalrats des USZ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons bestätigt.
Wechsel der Kleidung war keine Arbeitszeit
Drei Pflegende fochten diese Entscheidung vor dem Bundesgericht an. In drei Urteilen hat dieses die Position der Zürcher Justiz bestätigt.
Die erste sozialrechtliche Abteilung mit Sitz in Luzern hat festgehalten, im alten Personalreglement des Universitätsspitals sei der Wechsel der Kleidung ausdrücklich von der bezahlten Arbeitszeit ausgenommen. Die Richter sind der Ansicht, dass diese Sonderbestimmung angesichts der Ungenauigkeit im Arbeitsgesetz (ArG) in diesem Punkt nicht unhaltbar ist.