- Ein verurteilter IS-Anhänger aus Schaffhausen ist wieder frei.
- Das Bundesgericht hatte entschieden, dass er spätestens heute Mittag aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss – obwohl er als gefährlich gilt.
Laut dem Bundesgericht könne die Ausschaffungshaft nicht dazu dienen, eine Person wegen ihrer Gefährlichkeit in Haft zu behalten. Vielmehr hätte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) Massnahmen ergreifen müssen, zum Beispiel Hausarrest.
Das Fedpol habe gewusst, dass die gesetzliche Höchstdauer der Ausschaffungshaft im März ablaufen würde, folglich hätte es tätig werden können, so das Bundesgericht.
Elektronische Überwachung
Völlig frei bewegen kann sich der «Rollstuhlbomber» aber nicht. Denn das Fedpol hat durchaus polizeiliche Massnahmen zur Terrorprävention angeordnet, wie es auf Anfrage bestätigt.
Der Iraker darf sich nur in einem bestimmten Perimeter bewegen und wird elektronisch überwacht. Doch auch gegen diese Massnahmen wehrt sich der Iraker. Das Gerichtsverfahren läuft schon.
Leitentscheid in Arbeit
Etwas erstaunt zeigt sich das Bundesgericht über das Bundesverwaltungsgericht, das noch immer nicht darüber entschieden hat, ob der IS-Anhänger in den Irak ausgeschafft werden kann oder nicht. Seit September sitzt er deshalb in Ausschaffungshaft, obwohl das eigentlich nur während sechs Monaten zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schreibt auf Anfrage, es behandle das Verfahren mit höchster Priorität. Es seien im fraglichen Verfahren jedoch grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Zum Beispiel, was gilt, wenn sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) widersprüchlich verhält und eine Person vorläufig aufnimmt, gleichzeitig aber Ausschaffungshaft beantragt. Der Fall werde koordiniert mit einem anderen Fall zur gleichen Frage, der ein Leitentscheid sein werde, und dieser befinde sich aktuell in Zirkulation.
Es könnte also bald Bewegung in die Sache kommen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Iraker in der Schweiz bleiben darf oder ausreisen muss, wird definitiv sein.