- Das Schwyzer Verwaltungsgericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts prüfen, ob der Betrieb eines Wirtes während der Covid-Pandemie zu Recht geschlossen wurde.
- Der Mann weigerte sich, die Covid-Zertifikate seiner Gäste zu kontrollieren.
- Die Schwyzer Justiz trat damals nicht auf seine Beschwerde gegen den Schliessungs-Entscheid ein.
Das Verwaltungsgericht in Schwyz begründete seinen Nichteintretens-Entscheid von Ende April 2022 damit, dass es an einem aktuellen Interesse fehle. Doch damit ist das Bundesgericht in Lausanne nicht einverstanden.
Gastronom aus Muotathal hielt sich nicht an Kontrollen
Mitte und Ende September 2021 hatte die Schwyzer Polizei zweimal festgestellt, dass der Besitzer eines Restaurants in Muotathal die Covid-Zertifikate der Gäste nicht prüfte. Diese Massnahme wurde durch eine Covid-19-Verordnung am 13. September 2021 eingeführt und blieb in Schwyz bis am 8. Februar 2022 in Kraft. Folglich wurde das Restaurant im Oktober 2021 von den Behörden für sieben Tage geschlossen.
Gegen diese Schliessung reichte der Gastronom eine Beschwerde ein. Das Schwyzer Gericht trat darauf allerdings nicht ein. Der Fall wurde weitergezogen und kam in Lausanne vor das Bundesgericht. Dort liess das oberste Gericht der Schweiz das Argument eines fehlenden aktuellen Interesses als Begründung für das Nichteintreten nicht gelten.
Ähnliche Fälle sind möglich
In einem nun veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht einerseits fest, dass es sich bereits mehrfach zu kantonalen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie geäussert habe. Und andererseits: Auch wenn diese Fälle nicht mehr aktuell seien, führe dies nicht unbedingt dazu, den Beschwerdeführenden jedes schutzwürdige Interesse abzusprechen. In der Tat könnten sich diese Fragen in Zukunft erneut stellen.
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass es sich bislang nicht zur Frage der Vereinbarkeit der Pflicht zur Vorlage eines Covid-Zertifikats mit der Wirtschaftsfreiheit habe äussern müssen. Doch entgegen der Auffassung der Schwyzer Justiz sei dies kein Einzelfall. Diese Vereinbarkeit in Pandemie-Zeiten betreffe alle Restaurants, die ihren Zugang beschränken mussten und sei daher von grundlegender Bedeutung.