International wird Jagd auf Steuersünder gemacht. Und wenn die Schweiz Amtshilfe an andere Staaten leistet, dann werden in der Regel Bankdokumente übermittelt. Auf diesen Dokumenten können auch Namen von Bankmitarbeitern, Treuhändern, Bevollmächtigten – also Drittpersonen auftauchen.
Dass diese Namen von Drittpersonen automatisch mitgeliefert werden, dagegen wehrte sich der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger und bekam vom Bundesverwaltungsgericht Recht.
Niederlage für Finanzdepartement
Mit diesem Urteil ist klar: die Namen von Drittpersonen müssen geschwärzt werden. Denn auch beim Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäscherei gilt der Datenschutz. Das haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt.
Das Urteil ist zugleich eine Niederlage für die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Finanzdepartement. Sie hatten die Daten herausgeben wollen. Nun müssen sie die Namen von Bankmitarbeitern oder Treuhändern schwärzen, sagt Lobsiger. Oder: «Wenn ein begründetes Gesuch vorliegt, die Namen dieser Drittpersonen ins Ausland zu übermitteln, müssen die Drittpersonen vorgängig informiert werden.» Sie müssten sich mit den gesetzlichen Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, wehren können, wenn sie nicht einverstanden sind, so der Datenschutzbeauftragte.
Schutz von Drittpersonen höher
Im konkreten Fall geht es um ein Amtshilfeersuchen der US-amerikanischen Steuerbehörden und die Namen von über hundert Personen.
Wenn diese alle informiert werden müssten, widerspreche das der Verpflichtung zu einer raschen Amtshilfe, hatte die Steuerverwaltung im Verfahren argumentiert. Ein wirksamer Informationsaustausch sei damit nicht sichergestellt.
Es geht also um ein Spannungsfeld zwischen einer beschleunigten Amtshilfe und der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht gewichtet nun den Schutz der Drittpersonen höher – sie hätten das Recht, über Datenlieferungen informiert zu werden.
Kommt Urteil vor das Bundesgericht?
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt damit einem Leiturteil des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht hatte vor zwei Jahren entschieden, dass Namen von Bankmitarbeitenden grundsätzlich geschwärzt werden müssen. Der heutige Entscheid stellt klar, dass das durchgesetzt wird, auch wenn es der Steuerverwaltung viel Arbeit bereitet. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen.
Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung hiess es auf Anfrage, dass man das Urteil analysiere und sich einen Weiterzug ans Bundesgericht vorbehalte.