- Im November letzten Jahres hob das Zürcher Arbeitsgericht die Entlassung der «Magazin»-Redaktorin Anuschka Roshani durch ihren Arbeitgeber Tamedia auf.
- Das Zürcher Obergericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und eine Berufung abgewiesen.
- In der Frage von möglichen Persönlichkeitsverletzungen spielt es den Ball aber an das Arbeitsgericht zurück: Dieses habe sich nicht genügend mit den Vorwürfen auseinandergesetzt.
Der Experte für Arbeitsrecht, Harry Nötzli, sagt gegenüber SRF, dass er das Urteil zur Aufhebung der Kündigung als wegweisend erachtet. «Das Obergericht hat sehr klar ausgeführt, dass eine diskriminierende Kündigung rückwirkend aufgehoben werden muss. Das bedeutet einen grossen Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden.»
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor Bundesgericht weitergezogen werden. Tamedia schreibt auf Anfrage: «Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und sind dabei, dieses sorgfältig zu analysieren.»
Arbeitsgericht muss Vorwurf der Diskriminierung prüfen
In der Frage von möglichen Persönlichkeitsverletzungen argumentierte das Arbeitsgericht letzten November mit einem fehlenden Feststellungsinteresse und ging darum nicht auf Genugtuungsforderungen von Roshani ein. Damit gibt das Obergericht sich nun nicht zufrieden. Es schreibt in seinem Urteil: «Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen.»
Das Obergericht weist zudem die Argumentation der Verteidigung, Roshanis Vorgesetzter sei kein «materielles Organ» des Unternehmens gewesen, zurück. Die Anschuldigungen von Persönlichkeits- und Fürsorgepflichtverletzungen hätten so oder so untersucht werden müssen, schreibt es in seinem Urteil.