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Gelöschter Kommentar: Ombudsstelle muss entscheiden
Aus Nachrichten vom 29.11.2022. Bild: Keystone/Jean-Christophe Bott
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Entscheid des Bundesgerichts Gelöschter Kommentar: Ombudsstelle muss entscheiden

  • Die Ombudsstelle SRG muss darüber befinden, ob die Löschung eines Kommentars auf dem Instagram-Account von SRF News rechtens war.
  • Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden.
  • Die SRG nimmt den Entscheid des Bundesgerichtes zur Kenntnis.
  • Im konkreten Fall schrieb eine Frau bei einem Beitrag mit dem Titel «Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab», dass sie sich das Gleiche für die Schweiz wünsche.

Die Redaktion löschte den Beitrag, weil sie der Auffassung war, dass er gegen die Netiquette verstiess. Die Schreiberin beanstandete die Löschung zunächst bei der Ombudsstelle SRG. Diese fühlte sich jedoch nicht zuständig. Der gleichen Auffassung war die in der Folge angerufene unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

Das Bundesgericht in Lausanne in der Nahaufnahme
Legende: Das Bundesgericht hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. REUTERS/Denis Balibouse

Das Bundesgericht musste vorliegend nicht über die Löschung des Kommentars oder dessen Inhalt entscheiden. Vielmehr ging es darum zu klären, ob die Ombudsstelle SRG gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) überhaupt zuständig für die Beanstandung ist oder ob die Beschwerdeführerin sich nicht an ein Zivil- oder Strafgericht hätte wenden müssen.

An Grundrechte gebunden

Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter hielten fest, dass die SRG einen öffentlichen Auftrag des Staates hat und somit an die Grundrechte gebunden ist. Mit der Löschung des Kommentars habe die SRG in die Meinungsfreiheit der Betroffenen eingegriffen. Deshalb müsse ein Rechtsweg offenstehen, wie es die Rechtsweggarantie vorsehe.

Die Mehrheit des Richtergremiums kam zum Schluss, dass vor einem Zivil- oder Strafgericht gar kein geeignetes Rechtsmittel geltend gemacht werden könne. Die Löschung eines Kommentars sei keine Persönlichkeitsverletzung und eine betroffene Person werde auch nicht in ihrer Ehre verletzt.

Das Bundesgericht schloss auf die Zuständigkeit der Ombudsstelle, auch wenn dies einer Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des RTVG bedurfte. Das Gericht hat den Entscheid der Vorinstanz – die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen – aufgehoben und den Fall zur inhaltlichen Beurteilung an die Ombudsstelle zurückgewiesen.

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