- Seit vielen Jahren wehren sich die Gewerkschaften dagegen, dass zwei Filialen der Migros in Zürich und Winterthur am Sonntag offen sind. Beide Läden befinden sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs.
- Nun hat das Bundesgericht in beiden Fällen entschieden und kommt zu unterschiedlichen Schlüssen.
- Im Fall der Migros-Filiale beim Zürcher Hauptbahnhof darf die Migros am Sonntag definitiv kein Verkaufspersonal beschäftigen, in Winterthur unter gewissen Umständen schon.
Die Filiale von Migros Daily liegt nur wenige Meter vom Zürcher Hauptbahnhof entfernt, ist aber durch eine Begegnungszone vom Bahnhofsareal getrennt. Der Rechtsstreit hatte bereits 2017 begonnen, als der Laden noch im Bau war.
Das Stadtzürcher Arbeitsinspektorat hatte damals entschieden, dass die Migros in dieser Filiale am Sonntag Personal beschäftigen darf. Es kam zum Schluss, dass der Laden an dieser Stelle Teil des Bahnhofsareals sei und deshalb vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen werde.
Die Gewerkschaft Unia wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses gab der Gewerkschaft nun recht. Zwar liege die Filiale nahe beim Hauptbahnhof. Sie sei aber durch eine grössere Begegnungszone vom Bahnhof getrennt.
Entscheidend ist gemäss Gericht, wer hauptsächlich dort einkauft. Im konkreten Fall seien das nicht primär Reisende, sondern Quartierbewohner und andere Kundinnen und Kunden. Damit darf die Migros am Sonntag kein Personal in dieser Filiale beschäftigten.
Busterminal ist auch Teil des öffentlichen Verkehrs
Anders legt das Bundegericht den Fall in Winterthur aus. In Winterthur dreht sich der Rechtsstreit um eine Filiale von Gooods, die zur Migrolino AG gehört. Sie liegt am Bahnhofplatz in Winterthur, ist jedoch auch nicht direkt Teil des Bahnhofgeländes. Auch hier wehrte sich die Gewerkschaft Unia dagegen, dass der Laden am Sonntag offen ist.
Hier kam das Bundesgericht allerdings zu einem anderen Schluss. Denn zwischen der Gooods-Filiale und dem Winterthurer Hauptbahnhof liegt noch das überdachte Busterminal.
Und dieses sei sehr wohl Teil des öffentlichen Verkehrs. Es bilde zusammen mit dem Bahnhof einen Verkehrsknotenpunkt. Auch Buspassagiere gelten als Reisende – nicht nur Zugreisende, findet das Bundesgericht.
Ausserdem gehen die Richter in Lausanne, im Gegensatz zum Fall in Zürich, davon aus, dass die Filiale insbesondere am Sonntag mehrheitlich von Reisenden genutzt wird. Die Voraussetzungen für den Sonntagsverkauf seien deshalb gegeben.
Noch nicht abschliessend geklärt ist allerdings, ob das Angebot der Filiale genügend auf Reisende ausgerichtet ist, sprich für die Verpflegung für unterwegs. Hier muss die Vorinstanz, das Zürcher Verwaltungsgericht, den Sachverhalt nochmals prüfen.