Der Traum vom eigenen Haus oder der eigenen Wohnung ist immer noch weit verbreitet. Viele Schweizerinnen und Schweizer können sich diesen Traum nur erfüllen, wenn sie Pensionskassengelder vorbeziehen.
Das ist an Bedingungen geknüpft. Das Bundesgericht schafft nun eine gewisse Erleichterung: Auch wer Vorsorgegelder bezogen hat, darf seine Wohnung später einmal vermieten.
Lange drin gewohnt und dann zum Partner gezogen
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die sich eine Wohnung gekauft und dafür auch auf Pensionskassengelder zurückgegriffen hatte. 13 Jahre lebte sie selber in der Wohnung, dann zog sie zu ihrem Partner und vermietete die Wohnung.
Das passte der Anlagestiftung nicht und sie verlangte von der Wohnungseigentümerin den Vorbezug zurück. Doch die Pensionskasse scheiterte nun mit dieser Forderung vor Bundesgericht.
Die Richterinnen und Richter in Lausanne machten deutlich: Wenn eine Person ihre Eigentumswohnung vermietet, muss sie deshalb nicht zwangsläufig die Pensionskassengelder zurückbezahlen.
Hauseigentümerverband begrüsst Urteil
Sie habe zwar dieses Urteil erwartet, sei aber froh, dass das Bundesgericht jetzt für Klärung gesorgt habe, sagt Monika Sommer, stellvertretende Direktorin des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Denn Lebenssituationen könnten sich nun einmal ändern, sei es aus persönlichen Gründen wie im vorliegenden Fall, oder auch aus beruflichen Gründen.
Sommer erinnert auch an die Möglichkeit, dass jemand für einige Zeit in eine andere Landesgegend oder gar ins Ausland zum Arbeiten geht: «Da ist man fast darauf angewiesen, dass man seine eigene Wohnung für eine gewisse Zeit einer Drittperson überlassen kann.»
Um sie danach, nach Möglichkeit, wieder selber zu nutzen. Allerdings weist Sommer darauf hin, dass das heutige Gerichtsurteil kein Freipass für Wohnungsvermietungen sei.
Kein Vorbezug für Mietobjekte möglich
In der Tat betont das Bundesgericht, dass es nicht statthaft wäre, Pensionskassengelder vorzubeziehen, wenn der Käufer gar nicht vorhat, in seiner Eigentumswohnung zu wohnen, sondern nur Profit daraus schlagen will.
Dann könnte die Pensionskasse die Rückzahlung der Gelder verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich plötzlich Drittpersonen finanziell an einer Wohnung beteiligen und damit Eigentumsrechte erhalten würden.
Vorsorgezweck muss erhalten bleiben
Solche Punkte seien wichtig, betont der Schweizerische Pensionskassenverband in einer Reaktion auf das Urteil. Denn damit solle der Vorsorgezweck des Wohneigentums erhalten bleiben.
Spielregeln gibt es also weiterhin. Dank dem heutigen Bundesgerichtsurteil ist jetzt aber genau definiert, was Wohneigentümer, die Pensionskassengelder bezogen haben, tun dürfen und was eben nicht.