Der Bundesrat hat die geltenden Corona-Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie noch einmal verschärft. Die neuen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020 und sind befristet bis zum 22. Januar 2021. Die Übersicht:
Restaurants werden geschlossen:
Gastronomiebetriebe werden durchgehend geschlossen – auch während der Festtage. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. Erlaubt bleiben auch Take-away-Angebote und Lieferdienste.
Sportbetriebe werden geschlossen:
Im Freien dürfen Gruppen bis maximal fünf Personen Sport treiben. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre dürfen zusammen Sport treiben, aber keine Wettkämpfe austragen.
Kantone weiterhin für Skigebiete zuständig
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Für die Skigebiete bleiben die Kantone zuständig. Der Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen:
Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Kinos, die Lesesäle von Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos müssen schliessen. Kulturelle Aktivitäten in Kleingruppen und von unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen bleiben möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
Zwischenbeurteilung am 30. Dezember
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Der Bundesrat behält sich vor, in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen zu ergreifen, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Die Lage werde laufend verfolgt, schreibt der Bundesrat in seiner Mitteilung. Am 30. Dezember 2020 will die Landesregierung eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.
Aufforderung, zu Hause zu bleiben:
Der Bundesrat fordert die Bevölkerung dazu auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht notwendige Reisen und auf Ausflüge verzichten.
Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt:
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben – dies gilt auch für die Festtage.
Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich:
Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.
Einsatz von Schnelltests wird erweitert:
Sie können neu auch ohne Symptome durchgeführt werden, etwa in Heimen oder am Arbeitsplatz. Wer einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführt, muss ihn aber selbst bezahlen. Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren dürfen neu alle Arten von Schnelltests durchführen, die den Kriterien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) entsprechen. Bisher waren nur Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachen-Abstrich zulässig.
Bundesrat verlängert einfacheres Verfahren bei Kurzarbeit erneut
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Bei der Kurzarbeit wird der Krisenmodus erneut verlängert. Der Bundesrat hat das sogenannte summarische Verfahren für Entschädigungen bis Ende März 2021 ausgedehnt. Er rechnet wegen der Corona-Massnahmen bei den Betrieben mit noch mehr Kurzarbeit.
Mit der Änderung der Covid-Verordnung per Anfang 2021 müssen Mehrstunden, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, auch weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet, wie es in einer Mitteilung heisst.
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