- Die Umkleidezeit am Zürcher Spital Bülach muss einigen Angestellten rückwirkend ab 2016 vergütet werden, urteilt das Arbeitsgericht Bülach.
- Die Pflegekräfte hatten ihre Klage 2019 gegen das Spital Bülach eingereicht.
- Sie verlangten von ihrem Arbeitgeber, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit angerechnet wird.
Deshalb beugte sich das Arbeitsgericht Bülach über den Fall. Es hiess die Klage der Angestellten zu einem «grossen Teil» gut, wie die Gewerkschaft VPOD nun in einer Mitteilung schreibt.
Zeitaufwand von 15 Minuten pro Tag
Konkret muss das Spital Bülach den Klägerinnen und Klägern ab 2016 rückwirkend jene Zeit vergüten, welche sie zum Umziehen gebraucht haben. Durchschnittlich haben sie somit je vier Wochen Ferien zu Gute. Zum Wechseln der Kleider rechnete das Arbeitsgericht mindestens eine Viertelstunde pro Tag ein.
Roland Brunner, Sekretär der Gewerkschaft VPOD Zürich spricht gegenüber SRF von einem «wichtigen Entscheid». Das Urteil sei eine Genugtuung für die Klägerinnen und Kläger: «Es rechtfertigt das Vorgehen jener, welche mit ihrem Namen für die Klage eingestanden sind», so Brunner. Ob weitere Angestellte des Spitals eine Klage einreichen, sei noch offen.
Die Gewerkschaft VPOD hofft, dass das Urteil eine Signalwirkung auf weitere Spitäler hat. «Uns ist wichtig, dass die Anrechnung der Umkleidezeit auf alle privaten Spitäler und alle Spitäler angewandt wird», sagt Roland Brunner.
Uns ist die Signalwirkung des Urteils wichtig.
Vonseiten des Spitals Bülach äusserte sich auf Anfrage von SRF niemand zum Gerichtsentscheid. Dieser müsse zuerst geprüft werden. Das Spital hatte während des Prozesses argumentiert, die Angestellten hätten jederzeit gewusst, dass die Umkleidezeit nicht angerechnet werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können es ans Zürcher Obergericht weiterziehen.