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Frau wollte Geld Alain Berset wurde Opfer einer versuchten Erpressung

  • Eine Frau hat im Dezember 2019 versucht, Bundesrat Alain Berset zu erpressen – er erstattete Anzeige, die Frau wurde verurteilt.
  • Die «Weltwoche» hat den Vorfall nun publik gemacht. Grundlage der Recherche ist ein Strafbefehl vom 14. September 2020.
  • Das Eidgenössische Innendepartement (EDI) bestätigt den Fall und stellt klar: Der Erpressungsversuch enthielt «unwahre und ehrverletzende Behauptungen».

Gemäss dem Strafbefehl versuchte die Frau mit persönlicher Korrespondenz zwischen ihr und Berset sowie mit Fotos des Bundesrates diesen um 100'000 Franken zu erpressen. Berset reichte am 12. Dezember 2019 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA) ein. Die Täterin wurde tags darauf für acht Stunden in Polizeihaft genommen.

Laut dem Strafbefehl blieb es bei einem Erpressungsversuch. Die Frau nahm noch gleichentags von ihrer Geldforderung Abstand und bezeichnete ihre eigenen Behauptungen als nicht zutreffend. Sie retournierte die Dokumente an den Bundesrat.

Bedingte Geldstrafe

Schriftlich erklärte sie sich mit der Löschung der Daten auf ihren elektronischen Geräten einverstanden. Sie erhielt eine Strafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken bedingt auf zwei Jahre. Neben einer unbedingten Busse von 900 Franken muss sie zudem die Verfahrenskosten von 2500 Franken tragen.

«Man könnte es problemlos auf Instagram stellen»

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Gegenüber SRF erklärte der Anwalt von Alain Berset, Patrick Eisenhut, es handle sich beim Material um E-Mails, private Korrespondenz und ein Foto, welches «das Gesicht – und nur das Gesicht von Herrn Berset abbildet. Man könnte es problemlos auf Instagram stellen.»

EDI-Sprecher Peter Lauener erklärte, dass der Erpressungsversuch «unwahre und ehrverletzende Behauptungen» über das Privatleben von Berset vor acht Jahren enthielt. Er versicherte, die Fotos seien keineswegs verfänglich und auch die Informationen belasteten Berset nicht. Als Bundesrat sei er leider immer wieder Opfer von strafbaren Handlungen.

Datenlöschung gerechtfertigt

Die Löschung der Daten der Täterschaft ist nach Angaben des Bundesamts für Polizei (Fedpol) als Vollzugsorgan der BA gerechtfertigt. Sie geschieht gemäss Strafprozessordnung analog der Einziehung einer Tatwaffe bei einem Gewaltdelikt. Allerdings sind die Daten damit nicht verloren. Soweit sie für das Verfahren relevant sind, verbleiben sie in den Ermittlungsakten.

Die BA wies darauf hin, dass gemäss dem im Strafgesetzbuch festgehaltenen Subsidiaritätsprinzip nicht die Datenträger eingezogen werden müssen. Vielmehr werden in solchen Fällen die Daten auf den fraglichen Rechnern gelöscht. «Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Praxis», heisst es weiter.

Einschwärzungen zum Schutz Bersets

Im Strafbefehl gegen die Täterin sind deren Personalien und weitere Angaben geschwärzt. Nicht einmal das Geschlecht ist ersichtlich. Dass das eine Sonderbehandlung für Berset sei, weisen sowohl die BA als auch Bersets Anwalt Patrik Eisenhut zurück.

Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2016 sei die Anonymisierung eines Strafbefehls zulässig, wenn die Persönlichkeitsrechte Dritter tangiert sind, so Eisenhut. Im konkreten Fall waren das die Rechte des Opfers Berset.

Des Weiteren seien Behauptungen der Täterschaft geschwärzt worden, die diese als unwahr zurückgenommen habe, erklärte Eisenhut weiter. Wäre das nicht der Fall gewesen, wären Verleumdungen und ehrverletzende Aussagen weiter verbreitet worden.

Keine Sonderbehandlung

Für den Anwalt erfolgten die Einschwärzungen im Einklang mit der Strafprozessordnung und wären bei einem «Normalbürger» ebenso erfolgt. Als einzigen Unterschied kann sich Eisenhut vorstellen, dass bei einem «Normalbürger» vielleicht die Angaben zur Täterschaft offengelegt worden wären.

Das bestätigte die BA. Sie habe im Strafbefehl eine zusätzliche Anonymisierung vorgenommen.

Info 3, 22.11.2020, 17 Uhr ; 

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