- Der Bundesrat will künftig nicht mehr allen Schutzsuchenden aus der Ukraine den Schutzstatus S gewähren.
- Neu kann eine Wegweisung ausgesprochen werden, wenn die Rückkehr in ein bestimmtes Gebiet als zumutbar eingeschätzt wird.
- Wer den Schutzstatus S aber bereits erhalten hat, kann ihn bis auf Weiteres behalten.
Angesichts der «nach wie vor prekären Sicherheitslage und der anhaltenden russischen Angriffe auf weite Teile der Ukraine» sind aus Sicht des Bundesrats die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Schutzstatus S weiterhin erfüllt. «Trotz internationaler Friedensbemühungen erscheint eine nachhaltige Stabilisierung (...) mittelfristig nicht realistisch», so eine Mitteilung.
Neu nach Herkunftsregion
Allerdings werden Gesuchstellende bei der Gewährung des Schutzstatus neu je nach Herkunftsgebiet unterschiedlich behandelt. Damit will der Bundesrat eine Forderung aus dem Parlament – basierend auf einer Motion von Esther Friedli (SVP) – erfüllen. Die Räte verlangten, beim Gewähren von vorübergehendem Schutz zwischen Regionen der Ukraine zu unterscheiden, in die die Rückkehr als zumutbar oder als nicht zumutbar gilt.
Zurzeit als zumutbar gelte eine Rückkehr in die Regionen Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Ivano Frankivsk und Tscherniwzi, so der Bundesrat.
Von den Flüchtlingen, die heute den Status S haben, stammen nur etwas mehr als zehn Prozent aus diesen Regionen.
«Um eine Grössenordnung zu geben: Von den Flüchtlingen, die heute in der Schweiz sind und den Status S haben, stammen nur etwas mehr als zehn Prozent aus denjenigen Regionen, die der Bund jetzt als sicher betrachtet», sagt SRF-Bundeshausredaktor Dominik Meier. Folglich: «Gemessen an den Betroffenen dürften sich die Einschränkungen für neu Einreisende in Grenzen halten.»
Einzelfallprüfung bleibt
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) werde weiterhin jedes Gesuch im Einzelfall überprüfen. Lehnt das SEM ein Schutzgesuch ab, weil die Person aus einem Gebiet stammt, in welches eine Rückkehr als zumutbar erscheint, werde eine Wegweisung ausgesprochen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als nicht zulässig oder individuell nicht zumutbar, würde diese Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Menschen aus der Ukraine, die den Status S nach neuen Regeln nicht mehr erhalten, können ein Asylgesuch stellen. Ausserdem könnten sie in einen EU-Staat gehen: «Dort gibt es keine Beschränkungen», so Bundeshausredaktor Dominik Meier.
Die neue Regel gilt ab dem kommenden 1. November. Wer den Status S schon erhalten hat, ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Der Bundesrat hat heute zudem entschieden, dass der Schutzstatus S frühestens Anfang März 2027 aufgehoben wird.