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Kein Freispruch für Anni Lanz Bundesgericht bestätigt Strafe für Flüchtlingshelferin

  • Die wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz verurteilte Flüchtlingshelferin Anni Lanz ist vor Bundesgericht mit einem Antrag auf Freispruch gescheitert.
  • Sie könne keinen Notstand geltend machen und habe rechtswidrig gehandelt, indem sie ein Ausschaffungsverfahren ignoriert habe, urteilten die Richter.

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Aus dem Archiv: Vor Gericht statt in Rente – Anni Lanz
Aus Rundschau vom 19.12.2018.
abspielen. Laufzeit 8 Minuten 24 Sekunden.

Die frühere Generalsekretärin von Solidarité sans frontières hatte im Februar 2018 versucht, einen afghanischen Asylbewerber in die Schweiz zurückzubringen, der nach Italien ausgeschafft worden war. Die beiden wurden jedoch beim Grenzübergang in Gondo (VS) im Auto eines weiteren Fluchthelfers von der Polizei angehalten.

Das Walliser Kantonsgericht verurteilte die Menschenrechtsaktivistin wegen Förderung der illegalen Einreise zu einer Geldstrafe von 800 Franken und legte ihr die Verfahrenskosten von 1400 Franken auf. Gegen dieses Urteil legte die 74-jährige Baslerin Rekurs ein.

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil lehnte das Bundesgericht einen Freispruch für die Menschenrechtsaktivistin ab. Die Richter kamen zum Schluss, dass Lanz rechtswidrig gehandelt habe, indem sie ein ordnungsgemäss abgeschlossenes Ausschaffungsverfahren ignoriert habe.

Schwierige Situation, aber kein Notstand

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz zwar anerkannt habe, dass sich der Asylbewerber, der während seines Aufenthalts in der Schweiz wegen psychischer Störungen behandelt worden war, in einer sehr schwierigen Situation befunden habe. Seine Lage sei aber nicht so ernst gewesen, dass sie in den Anwendungsbereich des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention falle.

Weiter wiesen die Richter darauf hin, dass der Mann anschliessend in einer Klinik in Italien behandelt worden sei. Unter diesen Umständen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Notstand und die Wahrung berechtigter Interessen berufen. Das Walliser Urteil sei nicht offenkundig unhaltbar oder unzulänglich begründet.

Zu Verwandten geflüchtet

Der Asylbewerber hatte der afghanischen Armee angehört und war zu Verwandten in die Schweiz geflüchtet, wo er von der Tötung seiner Frau und seines Kindes in Afghanistan erfuhr. Danach verschlechterte sich sein psychischer Zustand.

Lanz lernte den Afghanen im Ausschaffungsgefängnis in Basel kennen. Ärztliche Berichte hatten eindringlich empfohlen, den jungen, suizidgefährdeten Mann nicht nach Italien zurückzuschicken, sondern ihn in der Nähe seiner Schwester und deren Familie in der Schweiz zu lassen. Dennoch ordneten die Asylbehörden unter Anwendung des Dublin-Abkommens seine Wegweisung nach Italien an.

Kein Gesuch in Italien gestellt

Weil der Flüchtling dort offenbar nie ein Asylgesuch gestellt hatte, sollen ihm die italienischen Behörden seine Aufnahme in einem Asylzentrum verweigert haben. Der Mann soll sich mitten im Winter bei Minustemperaturen ohne Gepäck, warme Kleidung, Papiere und Medikamente auf der Strasse in Mailand befunden haben.

Als Lanz davon erfuhr, entschied sie sich, den Mann in die Schweiz zurückzubringen. Sie fand ihn am Bahnhof Domodossola unterkühlt und in desolatem Zustand vor, weshalb sie keine andere Lösung gesehen habe, als ihn in die Schweiz zurückzubringen. (Urteil 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020)

Regionaljournal BS, 07.08.2020, 12:03 Uhr ;

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