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Mehrwertsteuer auf Billag Rückerstattungspflicht bis zum Jahr 2010

Das Bundesgericht hat ein weiteres Urteil zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer gefällt. Ob es für alle gilt, ist unklar.

Es war ein Paukenschlag: Auf die Empfangsgebühr der Billag darf keine Mehrwertsteuer erhoben werden, entschied das Bundesgericht 2015. Der Bund hatte diese fläschlicherweise einkassiert. Dieses Geld muss zurückerstattet werden, das hat das Bundesgericht in einem weiteren Urteil entschieden.

Das Bundesgericht anerkennt die Rückerstattungspflicht in diesem Fall, und zwar bis zum Jahr 2010 zurück – als fünf Jahre vor dem Urteil. Für das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) bleibt damit aber offen, ob die Rückerstattungspflicht für alle Gebührenzahler gilt.

Vier Musterfälle sollen Klarheit schaffen

Zudem müsse abschliessend geklärt werden, für wie viele Jahre die Beträge zurückerstattet werden müssten, sagt Bakom-Vizedirektor Bernard Maissen: «Die Frage ist, wie lange die Rückerstattungspflicht allenfalls gilt. Ist sie fünf oder zehn Jahre, wie sie bei den anderen Verfahren gefordert wird?»

Das Bakom wartet nun das Urteil zu vier Musterfällen ab, die von den Konsumentenschutzorganisationen eingereicht wurden. Der Bundesrat erhielt von National- und Ständerat bereits den Auftrag, eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu schaffen. Das Bakom arbeitet dieses Gesetz aus, sobald der zweite Entscheid des Bundesgerichtes da ist. Mit einer Rückerstattung rechnet es frühestens für das Jahr 2020.

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