Im Zentrum des Falls stehen zwei Frauen aus dem Kanton Genf. Die eine ist die Mutter eines Mannes, der vor einigen Jahren ermordet wurde. Die andere wurde wegen Gehilfenschaft zu ebendiesem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sie sitzt noch im Gefängnis, dürfte aber in nächster Zeit freikommen.
Die Mutter des Mordopfers stellte bei den Behörden den Antrag, dass sie informiert werden möchte, wann genau die Verurteilte aus dem Gefängnis entlassen wird. Ihre Begründung: Sie wolle es unbedingt vermeiden, der verurteilten Frau zu begegnen. Von der zuständigen Genfer Behörde bis zum Bundesgericht unterstützen nun alle Instanzen das Anliegen der Mutter des Opfers.
Anliegen von Gewaltopfern weiter gestärkt
Die Beschwerde der Täterin blieb chancenlos. Das Anliegen der Mutter sei vollauf berechtigt, hält das Bundesgericht in seinem aktuellen Urteil fest. Gerade weil beide Frauen in der gleichen Region leben. Dank der Information könne die Angehörige des Opfers nach der Entlassung der Täterin deren Wohnort und die Umgebung meiden.
Die Basis dafür findet sich im Opferhilfe-Gesetz und im Strafgesetzbuch, das vor ein paar Jahren entsprechend angepasst wurde. Das unmissverständliche Urteil des Bundesgerichts stärkt jetzt die Anliegen von Gewaltopfern weiter.
Information kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden
Behörden können die Information über die Freilassung von Tätern nur dann verweigern, wenn die Täterin oder der Täter ein überwiegendes Interesse geltend machen kann, betont das Bundesgericht. Konkret heisst das, wenn eine Gefahr besteht, dass eine Opferangehörige sich an einem freigelassenen Täter rächen oder diesen öffentlich denunzieren will.
Denn auch hier ist das Gesetz klar: Wer Informationen über die Freilassung einer veurteilten Person erhält, muss mit dieser Information vertraulich umgehen.