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Keine Straffreiheit mehr mit Selbstanzeige
Aus Rendez-vous vom 20.04.2018. Bild: Keystone
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Neue Philosophie im Strafrecht Wiedergutmachung für Firmen ausgeschlossen

Statt bestraft zu werden, soll der Täter dem Opfer eine Wiedergutmachung leisten können. Diese Möglichkeit hat das Parlament mit einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2007 neu geschaffen. Seither ist dieser Artikel 53 zur Wiedergutmachung politisch heftig umstritten.

Jetzt überrascht Bundesanwalt Michael Lauber mit der Ankündigung, dass er diesen Artikel bei international tätigen Unternehmen grundsätzlich nicht mehr anwenden will. So ist es nachzulesen im neuesten Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft, der heute den Medien vorgestellt worden ist.

Neue Praxis bei internationalen Unternehmen

Lauber begründet: «Aus unserer Sicht ist die Wiedergutmachung für natürliche Personen wie Sie und mich gemacht. So können beim Schuldausgleich persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden. Unternehmen dagegen sind nicht schuldfähig in der Art und Weise. Darum muss man aus meiner Sicht neue Wege gehen.»

Deshalb gewichtet die Bundesanwaltschaft in Zukunft das Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung höher, wenn es um international tätige Unternehmen geht. Nicht zuletzt auch, um den Anschein eines «Ablasshandels» mit Unternehmen zu vermeiden, wie es im Tätigkeitsbericht heisst.

Strafbefreiung/Wiedergutmachung (StGB, Artikel 53)

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Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

In einem ersten Fall hat die Bundesanwaltschaft deshalb im März des vergangenen Jahres bewusst eine Wiedergutmachung ausgeschlossen. Dabei ging es um die Bestechung von Beamten in mehreren Ländern mit Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe. Das Verfahren gegen die weltweit führende Herstellerin von Banknoten-Druckmaschinen endete dann mit einer symbolischen Busse von einem Franken. Dies, weil sich das Unternehmen selber anzeigte.

Prävention ist wichtiger als hohe Strafen

Da stellt sich die Frage, ob ein Franken Busse nicht auch nach «Ablasshandel» aussieht. Lauber kann verstehen, dass dieser Eindruck entstehen kann. Doch man müsse berücksichtigen, dass bei der Bestrafung von Unternehmen besondere Umstände gelten würden: «Wenn sie unnötige Kollateralschäden vermeiden wollen wie die Verdrängung vom Markt oder das Entlassen von Mitarbeitern, müssen sie versuchen, die Verurteilung im Strafbefehl so weit wie möglich runterzubringen.» Viel wichtiger als eine hohe Bestrafung sei es bei Unternehmen, dafür zu sorgen, dass ein Delikt in Zukunft nicht mehr geschehe, sagt der Bundesanwalt.

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