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Fall Rupperswil: Staatsanwaltschaft fordert Verwahrung
Aus Tagesschau vom 14.03.2018.
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Ordentlich oder lebenslänglich Nach diesen Kriterien verhängen Gerichte Verwahrungen

Der mutmassliche Täter von Rupperswil (AG) wird wohl nicht lebenslänglich verwahrt. Ebenso hat das Bundesgericht die lebenslängliche Verwahrung im Fall des Mörders von Marie aus dem Kanton Waadt aufgehoben. Welche Möglichkeiten der Verwahrung es gibt und wann eine Verwahrung ausgesprochen wird – hier ein Überblick:

Strafen und Massnahmen

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Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwei Typen von Sanktionen, nämlich Strafen und Massnahmen. Ist eine verurteilte Person schuldfähig, wird sie in der Regel mit einer Strafe sanktioniert. Wenn sie jedoch durch eine Strafe allein nicht von weiteren Taten abzuhalten ist, weil sie beispielsweise psychisch krank ist, kann das Gericht eine Massnahme anordnen. Die Anordnung einer Massnahme erfolgt im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit der verurteilten Person (z.B. Therapie) oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit (z.B. Verwahrung).

Ordentliche Verwahrung

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Wenn aus Sicht des Gerichts eine Freiheitsstrafe allein nicht ausreicht und ein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht, wird eine Verwahrung als Massnahme ausgesprochen. Die verwahrte Person wird in der Regel für unbestimmte Zeit in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen. Die Verwahrung dient nicht der Behandlung einer Suchterkrankung oder psychischen Störung, sondern allein dem Schutz der Öffentlichkeit vor einer als gefährlich eingestuften, verurteilten Person.

Beim Vollzug der Verwahrung wird vorerst die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollzogen, erst anschliessend die Verwahrung. Eine bedingte Entlassung ist theoretisch möglich, die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch.

Lebenslängliche Verwahrung

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Eine lebenslängliche Verwahrung ist eine qualifizierte Form der Verwahrung. Die Voraussetzungen für deren Anordnung sind höher und die Überprüfungsmöglichkeiten eingeschränkter. Konkret müssen zwei psychologische Gutachter der Überzeugung sein, dass ein Beschuldigter für den Rest seines Lebens nicht therapierbar ist. Zudem muss eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte erneut eine schwere Straftat begeht.

Bei der lebenslänglichen Verwahrung wird eine Entlassung nur geprüft, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Eine bedingte Entlassung ist theoretisch möglich, wenn für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr besteht. Die Anforderungen hierfür sind äusserst hoch.

Stationäre Massnahme

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Die eingewiesene Person besucht regelmässig Therapiesitzungen bei forensisch ausgebildeten Psychiatern oder Psychologen und wird im Vollzugsalltag beispielsweise nach milieutherapeutischen Grundsätzen behandelt. Als Milieutherapie wird das Zusammenleben in einer Wohngruppe bezeichnet, welches das soziale Verhalten der Eingewiesenen fördern soll.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder — bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr — in einer geschlossenen Strafanstalt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Der Vollzug einer Massnahme geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug wird an die Strafe angerechnet.

Lebenslange Haft

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Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt generell 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, kann auch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (z.B. bei Mord). Sie wird grundsätzlich bis zum Ableben des Täters vollzogen. Eine bedingte Entlassung ist aber nach 15 Jahren möglich.

In eigener Sache

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Aus Rücksicht auf die Opfer und ihre Angehörigen ist die Kommentarfunktion unter diesem Artikel deaktiviert. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Redaktion SRF News

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