Bund reagiert: Unterschriften zu Volksinitiativen und Referenden werden nur anerkannt, wenn jede Person ihren vollen Namen eigenhändig auf der Sammelliste einträgt und unterschreibt. Nach dem Skandal um gefälschte Unterschriften vor einem Jahr hat die Bundeskanzlei die Gemeinden an diese seit Jahren geltende Regel erinnert.
Was gilt? Wer eine Volksinitiative oder ein Referendum unterschreibt, muss dies selbst tun – und nicht nur das: Auch Name und Vorname müssen eigenhändig in den Unterschriftenbogen eingetragen werden. So will es das Bundesgesetz über die politischen Rechte. Diese Regel gilt schon seit Jahren. Sie ist auch auf den Sammellisten vermerkt. Doch sie wird nicht immer befolgt. Die Bundeskanzlei will sie nun strikt durchsetzen. Im Juli hat sie alle Sammelkomitees an die geltende Rechtslage erinnert und die bestehende Weisung in diesen Tagen präzisiert.
An geltendes Recht halten: Die Beglaubigungspraxis der Gemeinden sei bisher uneinheitlich gewesen, so die Bundeskanzlei. Die Gemeinden sind zuständig für die korrekte Prüfung der Unterschriften. Einige Gemeinden hätten jedoch Unterschriften für gültig erklärt, auch wenn der Unterzeichnende Namen und Vornamen nicht eigenhändig eingetragen habe. Jetzt soll die Beglaubigung der Unterschriften einheitlich gehandhabt werden und dies im Einklang mit dem geltenden Recht.
Unmut bei Sammelkomitees: An den rechtlichen Vorgaben habe sich nichts geändert, teilt die Bundeskanzlei mit. Sie widerspricht damit einem Bericht des «Tagesanzeiger», in welchem Sammelkomitees die «plötzliche» Änderung bei der Anerkennung von Unterschriften beklagen. Damit seien mehrere Prozent der gesammelten Unterschriften nun ungültig. Etwa bei der Mietpreisinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands. Generalsekretärin Linda Rosenkranz ist die Mitteilung der Bundeskanzlei vom Juli 2025 bekannt, sagt sie auf Anfrage. Aber der Bund habe sich dort zu wenig klar ausgedrückt. Mögliche Folgen seien kein Thema gewesen.
Weshalb erst jetzt? Die Bundeskanzlei war über die uneinheitliche Beglaubigungspraxis der Gemeinden informiert. Dennoch hat sie bisher nie interveniert, wenn die Personenangaben nicht eigenhändig eingetragen wurden. Die Gemeinden hätten einen gewissen gesetzlichen Spielraum bei der Beglaubigung, räumt die Bundeskanzlei ein. Es sei im Sinne der Volksrechte, wenn Unterstützungsbekundungen von den Stimmberechtigten für gültig erklärt würden. Aber nach dem «Unterschriftenbschiss» sei dieser Spielraum geschrumpft. Mit der strikten Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen will die Bundeskanzlei möglichen Fälschungen vorbeugen.