Rund 60'000 Menschen sind bisher aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet, wo sie den Schutzstatus S erhalten. Dieser geht von einer Rückkehr in die Heimat aus, sobald der Krieg vorbei ist.
Deshalb hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren SODK für die ersten sechs Monate nach Kriegsausbruch spezielle Regeln für den Bezug von Sozialhilfe beschlossen.
Vermögen Schutzbedürftiger wird künftig berücksichtigt
Bei Menschen aus der Ukraine werden Vermögenswerte wie Schmuck, Autos, aber auch Bankvermögen oder Liegenschaften in der Heimat nicht berücksichtigt bei der Berechnung, ob Anspruch auf Sozialhilfe besteht.
Dies im Unterschied zu vorläufig Aufgenommenen aus anderen Ländern. Auch vermögende Ukrainerinnen und Ukrainer konnten also bisher Sozialhilfe beziehen.
Das aber habe immer mehr zu Unmut geführt, erklärt die Generalsekretärin der SODK, Gaby Szöllösy: «Wir haben gemerkt, dass in der Öffentlichkeit eine gewisse Kritik an der unterschiedlichen Behandlung von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen bestand. Deshalb hat unser Vorstand verschiedene Varianten diskutiert, wie wir das Einkommen und auch die Vermögenswerte von Schutzbedürftigen in Zukunft berücksichtigen sollen.»
Das gilt neu für Schutzbedürftige aus der Ukraine
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Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS: Einkommen von Personen mit Status S sind bei der Bemessung der (Asyl-)Sozialhilfe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt werden. Damit wird das Rechtsgleichheitsgebot gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden gewahrt.
Wenn Personen mit Status S Gelder ab Bankkonten (z.B. über Bank- und. Kreditkarten oder über andere Kanäle) oder aus anderen Vermögenswerten in der Ukraine beziehen, sind diese dem Einkommen anzurechnen. Ebenso sollen Vermögenswerte (inklusive eintauschbares Bargeld), die sich in der Schweiz befinden, verwertet werden – unter Einbezug der nachfolgenden Kriterien:
• Nicht zulässig ist die Verwertung von unpfändbaren Vermögenswerten wie Kleider, Effekten, Hausgeräte und andere bewegliche Sachen, die unentbehrlich sind.
• Aufgrund einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit können ukrainische Fahrzeuge bis auf Weiteres unverzollt bzw. formlos für private Zwecke in der Schweiz benutzt werden. Bei diesen unverzollten Fahrzeugen kann im Hinblick auf eine baldige Rückreise bis Ende 2022 auf die Verwertung verzichtet werden. Die laufenden Unterhaltskosten für Fahrzeuge sind aus dem Grundbedarf zu bezahlen, ausser das Fahrzeug ist aus Sicht der Sozialhilfe notwendig, zum Beispiel aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen. Dabei ist zu prüfen, ob die Unterhaltskosten zu einer Verschuldung führen oder dadurch der Lebensunterhalt von mitunterstützten Familienmitgliedern beeinträchtigt wird.
Verzichtet werden soll auf die Anrechnung von Vermögenswerten in der Ukraine, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen in der Ukraine damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und/oder die Rückkehr sowie die Reintegration in die Ukraine dadurch erschwert würde.
In einem ersten Schritt hat der SODK-Vorstand nun beschlossen, die Richtlinien für den Bezug von Sozialhilfe zu verschärfen, was Geldbezüge aus der Ukraine betrifft.
Neu gilt: «Wenn Personen mit Status S Gelder ab Bankkonten oder aus anderen Vermögenswerten in der Ukraine beziehen, sind diese dem Einkommen anzurechnen».
Einzige Ausnahme: das Auto
Auch grössere Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, müssen neu angerechnet werden. Dies erhöht die Hürde für den Bezug von Sozialhilfe deutlich.
Eine Ausnahme allerdings soll vorläufig bleiben: das Auto. «Das Auto dient Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Heimreise, wenn sie zurückkehren wollen. Es ist nicht opportun, wenn wir sie jetzt zwingen, quasi dieses Auto zu verkaufen», sagt Szöllösy.
Allerdings gelte dies vorläufig nur bis Ende Jahr. Im Spätherbst sollen neue Empfehlungen vorliegen, wie mit Fahrzeugen und anderen Vermögenswerten wie Schmuck umgegangen werden soll.
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