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Kaputte Eternit-Dachabdeckungen
Legende: Asbest wie hier in Eternit-Dachabdeckungen kann beim Verarbeiten als Staub in die Lunge gelangen und Krebs auslösen. Keystone

Schweiz Asbestopfer erhalten keine Entschädigung vom Staat

Eine politische Lösung für die Entschädigung von Asbestopfern ist nicht in Sicht. Der Nationalrat hatte sich in der Herbstsession dagegen ausgesprochen, dass diese von längeren Verjährungsfristen profitieren können. Nun lehnt der Bundesrat auch den vorgeschlagenen Fonds für Asbestopfer ab.

Der Bundesrat will keinen staatlichen Entschädigungs-Fonds für Asbestopfer. Diesen Vorschlag hat die nationalrätliche Rechtskommission ins Spiel gebracht. Aus dem Fonds sollten jene Opfer entschädigt werden, die wegen bereits abgelaufener Fristen keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen können.

In der Begründung ihrer im August eingereichten Motion erinnert die Kommission daran, dass asbestbedingte Krankheiten typischerweise erst 15 bis 40 Jahre später auftreten. Weil Ansprüche aber 10 Jahre nach der schädigenden Handlung verjährten, sei eine vollumfängliche Entschädigung der Opfer nach geltendem Haftpflichtrecht nicht möglich. Mit dem Fonds sollen jene Schäden vergütet werden, für welche die Opfer oder deren Angehörige wegen der langen Latenzzeiten asbestbedingter Krankheiten keine Entschädigung erhalten haben.

Nicht die Verantwortung des Staates

Davon will der Bundesrat nichts wissen. Die Errichtung eines staatlichen Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern würde eine Abwälzung privater Verantwortung auf den Staat bedeuten, schreibt er in seiner veröffentlichten Antwort auf die Motion.

Nach Ansicht des Bundesrates muss das Entschädigungs-Problem von den Schadensverursachern und ihren Versicherungen gelöst werden. Damit aber auch bereits verjährter Ansprüche geltend gemacht werden können, schlägt er eine Sonderregelung für Asbestopfer vor. Eine solche könne im Rahmen der laufenden Revision des Verjährungsrechts geschaffen werden.

Bundesrat befürwortet Ausnahmeregelung

Gesetz verletzt Menschenrechte

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Eine Ausnahme für Asbestopfer rechtfertigt sich für den Bundesrat auch aufgrund eines Urteils des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte . Das Gericht hatte im März festgestellt, dass die schweizerische Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Asbesterkrankungen das Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss EMRK verletzt.

In der Herbstsession hat der Nationalrat beschlossen, dass Personenschäden nicht mehr nach 10, sondern erst nach 20 Jahren verjähren sollen. Der Bundesrat hatte sogar eine Frist von 30 Jahren vorgeschlagen.

Justizministerin Simonetta Sommaruga hatte schon damals eine Sonderregelung angeregt, indem die neuen Fristen auch für bereits eingetretene Schäden gelten könnte, soweit diese Asbestopfer betreffen. Sie sprach damals von einer «Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückwirkung» als «massgeschneiderte Lösung» für Asbestopfer. Die generelle Rückwirkung längerer Verjährungsfristen hatte die Mehrheit des Nationalrats abgelehnt.

In der Motionsantwort weist der Bundesrat weiter darauf hin, dass die meisten Asbestopfer bei der SUVA versichert seien und damit Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hätten. Zudem prüfe der Bundesrat derzeit die Einberufung eines Runden Tisches mit dem Ziel, angemessene Lösungen für die Hilfe an Asbestopfer und ihre Angehörigen zu finden. Einen solchen hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund gefordert.

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