Eine Mutter aus dem Kanton Bern, die sich das Sorgerecht für ein Kind mit dem getrennt lebenden Vater teilt, darf mit der Tochter nicht nach Spanien wegziehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Mutter abgelehnt und dabei erste Grundsätze festgelegt, was den Aufenthaltsort eines Kindes bei gemeinsamen Sorgerecht angeht.
Kindeswohl spreche für Verbleib in der Schweiz
Die Eltern des heute siebenjährigen Mädchens leben seit 2010 getrennt und betreuen ihr Kind gemeinsam. Wegen einer neuen Beziehung wollte die Mutter nach Spanien ziehen. Der Vater war damit nicht einverstanden.
Die Mutter ersuchte daraufhin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Bern um Zustimmung für ihren Umzug. Die Zustimmung wurde ihr jedoch verwehrt. Das Berner Obergericht bestätigte den Entscheid.
Mutter habe keine Bezugspunkte zu Spanien
In einer öffentlichen Beratung kam auch das Bundesgericht zum Schluss, dass die Mutter mit dem Kind nicht ins Ausland ziehen darf. Die Überlegungen zum Kindeswohl sprächen überwiegend zugunsten eines Verbleibs der Tochter in der Schweiz, heisst es in der Medienmitteilung.
Ausschlaggebend sei unter anderem, dass die Mutter abgesehen von der «noch nicht gefestigten Beziehung» keine Bezugspunkte zu Spanien habe und auch die Sprache nicht spreche. Ein abrupter Wechsel an einen nicht vertrauten Ort wäre nicht im Interesse des Kindes.
Grundsätzlich hielt das Bundesgericht fest, es stehe in solchen Fällen immer das Kindeswohl im Zentrum. Für dessen Beurteilung seien jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich.