Die Anforderungen für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation seien in der Schweiz sehr hoch, sagte Lauber gegenüber der «NZZ am Sonntag».
Nachweis der konkreten Unterstützung
«Die reine Mitgliedschaft reicht für eine Verurteilung nicht aus, darin ist sich die herrschende Lehre einig», so Lauber weiter. Es brauche den Nachweis, dass jemand die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität konkret unterstützt habe - beispielsweise indem jemand als Anwalt, Treuhänder oder Berater tätig war, betont der Jurist.
Schon im Herbst 2012 habe er daher einen Grundsatzentscheid gefällt, wonach nur noch bei Hinweisen auf solche Tätigkeiten ein Verfahren eröffnet werde. «In allen anderen Fällen eröffnen wir keine eigenen Verfahren mehr oder stellen laufende Verfahren ein. Wir machen keine Abenteuer mehr.»
Neubeurteilung im Mubarak-Fall
Inwiefern die Haltung der Bundesanwaltschaft Folgen für laufende Verfahren hat, ist unklar. Bei Verfahren gegen mutmassliche 'Ndrangheta-Mitglieder in der Schweiz ermittelte die Bundesanwaltschaft beispielsweise wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Diesen Vorwurf liess die Bundesanwaltschaft aber Mitte Dezember gegen fünf Personen fallen.
Gegen weitere Personen, die der 'Ndranghetta angehören sollen, wird nach wie vor ermittelt. Lauber bejaht, dass die Strafverfolgungsbehörde in den neuesten Fällen Hinweise auf Unterstützungshandlungen für kriminelle Organisationen hat. Von einer «umfassenden Neubeurteilung» spricht Lauber auch beim Verfahren gegen den ehemaligen ägyptischen Machthaber Husni Mubarack und dessen Familie, von der rund 700 Millionen Franken in der Schweiz blockiert sind. Auch dort wird wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ermittelt, aber auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei.
Gesetzesänderung vorgeschlagen
Angesichts der Schwierigkeiten mit dem Tatbestand schlägt Lauber dem Parlament, das Gesetz zu ändern, um kriminelle Organisationen wirksamer zu bekämpfen. «Der Artikel zur kriminellen Organisation im Schweizer Strafrecht ist in Bezug auf mafiöse Strukturen sehr schwer anwendbar.»