Die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat keine Alterslimite gesetzt, bis zu welcher Fertilitätsbehandlungen zu vergüten sind.
Der Gesetzgeber habe keine solche gesetzt, und es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies nachzuholen, erklärte einer der Richter. Nicht alle Richter schliessen jedoch die Einführung einer Altersgrenze grundsätzlich aus. Eine solche sei jedoch durch die Gesetz- und Verordnungsgeber zu setzen und müsse auf einem breiten Konsens von Fachleuten beruhen.
Krankenkasse wollte nicht zahlen
Anstoss für den Entscheid ist der Fall einer 44-jährigen Waadtländerin. Die Frau verlangte, dass die Krankenkasse Intras eine Fruchtbarkeitsbehandlung übernimmt. Die Versicherung lehnte die Vergütung aufgrund der Grundversicherung jedoch ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Sterilität der Frau nicht krankheitsbedingt, sondern die Folge ihres Alters sei. Das Kantonsgericht Waadt hiess im Mai 2015 eine Beschwerde der betroffenen Frau gegen den Entscheid gut, worauf die Versicherung an das Bundesgericht gelangte.
Weil aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung unklar ist, was die Ursache der Unfruchtbarkeit der betroffenen Frau ist, geht der Fall zur weiteren Abklärung zurück an das Kantonsgericht Waadt.