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Schweiz Mörgeli blitzt beim Bundesgericht ab

Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde von Christoph Mörgeli nicht ein, weil dieser Unterlagen nicht fristgerecht geliefert hat. Der SVP-Nationalrat hatte einen Entscheid der Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) nach Lausanne weitergezogen. Grund war ein SRF-Beitrag im März 2013.

Der Rechtsstreit zwischen Christoph Mörgeli und Schweizer Radio und Fernsehen über einen umstrittenen Rundschau-Beitrag nimmt ein vorläufiges Ende. Die Lausanner Richter treten nicht auf die Beschwerde des SVP-Nationalrates ein. Grund: Mörgeli hat vom Bundesgericht geforderte Dokumente nicht fristgerecht geliefert. Eine Chronologie:

  • In der Sendung «Rundschau» Ende März 2013 wurde kritisch über die von Professor Christoph Mörgeli betreuten Dissertationen am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich berichtet. Dagegen wandte sich Christoph Mörgeli erfolglos an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die befand den Bericht als standesgemäss.
  • Eine von der Universität Zürich eingesetzte internationale Expertenkommission kommt im Oktober 2013 zum Schluss, dass ein beträchtlicher Teil der medizinhistorischen Dissertationen, die zwischen 2002 und 2012 an der Universität Zürich verfasst worden sind, mangelhaft ist.
  • Mörgeli reichte gegen den Entscheid des UBI vom Dezember 2013 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Allerdings legte er die angefochtene Schrift des UBI nicht bei. Dies ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben.
  • Daraufhin teilte das Bundesgericht Mörgeli am 9. Mai mit, dass er den Entscheid bis am 20. Mai nachreichen müsse. Am 22. Mai wurde das an Mörgeli adressierte Schreiben jedoch an das Bundesgericht retourniert. Es war nicht abgeholt worden.
  • Noch am gleichen Tag wurde Mörgeli die Möglichkeit gegeben, sich bis am 6. Juni zum nicht abgeholten Brief zu äussern. Das tat der Zürcher Politiker nicht. Er reichte stattdessen am 28. Mai den Entscheid der Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen nach. Zu spät.
  • Das Bundesgericht entschied im heutigen Urteil, dass es auf die Beschwerde Mörgelis nicht eintreten wird. Es hatte Mörgeli die Post an die von ihm in seiner Beschwerde angegebene Adresse geschickt. Gemäss Bundesgericht habe er das Schreiben nicht abgeholt, obwohl er mit der Zustellung habe rechnen müssen. Damit gilt der Brief als zugestellt.

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