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Schweiz zurückgepfiffen Gerichtshof für Menschenrechte rügt Schweiz wegen Verwahrung

Es sei nicht rechtens, einen Mörder, der nach Verbüssung der Strafe verwahrt wurde, in einer Haftanstalt unterzubringen.

In den 1990er-Jahren wurde der Straftäter W.A. in Zürich wegen zweifachen Mordes zu einem zwanzigjährigen Freiheitsentzug verurteilt. Es handelt sich um einen Mann mit schweren psychischen Störungen. Auch nach Verbüssung seiner Haftstrafe kam der heute 61-Jährige nicht frei.

Er wurde, da er als Bedrohung für die Gesellschaft und als kaum therapierbar gilt, gleich zu einer neuerlichen Internierung verurteilt, die er in der Strafanstalt Pöschwies bei Zürich verbüsst. Dagegen wehrte er sich zunächst vor Bundesgericht in Lausanne. Dieses stützte den fortdauernden Freiheitsentzug. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekam W.A. nun aber recht. Und zwar einstimmig und auf der ganzen Linie.

Keine Strafe ohne Gesetz

Die Strassburger Richter verurteilen die Schweiz wegen der Verletzung von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die das Recht auf Freiheit festschreibt. Zudem wegen Verstosses gegen Artikel 7, demzufolge es keine Strafe ohne Gesetz geben darf. Und schliesslich wegen Missachtung des Prinzips, das eine doppelte Bestrafung für dasselbe Vergehen verbietet.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Schweiz in Strassburg wegen einer Sicherungsverwahrung unterliegt. Ausserdem gilt der 2004 in einer Volksabstimmung beschlossene Schweizer Verfassungsartikel über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher und nicht therapierbarer Sexual- und Gewalttäter gar als grundsätzlich schwer vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nachträgliche Verwahrungsanordnung

Das konkrete Urteil aus Strassburg im Fall von W.A. wendet sich jedoch nicht grundsätzlich gegen die Schweizer Rechtsordnung. Die EGMR-Richter schreiben gar ausdrücklich, die Menschenrechtskonvention schliesse die Sicherungsverwahrung eines Geisteskranken, selbst für sehr lange Zeit, nicht aus.

Im konkreten Fall handle es sich jedoch bei der nachträglichen Anordnung der Verwahrung de facto um eine neue, härtere Strafe. Ausserdem hätte der Freiheitsentzug nicht in einem normalen Gefängnis, sondern in einer psychiatrischen Einrichtung erfolgen müssen.

Verwahrungen und vorsorgliche Freiheitsentzüge gelten nicht als Strafe, sondern als Massnahmen. Sie dienen nicht der Sühne, sondern allein dem Schutz der Gesellschaft vor Gewalttätern. Doch sie sind aus menschenrechtlicher Sicht heikel. Das zeigt sich nun erneut in einem Schweizer Fall, aber ebenfalls in Fällen aus anderen europäischen Ländern immer wieder.

SRF 4 News, Info3, 02.11.2021, 12:00 Uhr

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