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Suizidhilfe in der Schweiz Bundesgericht hebt Urteil in Sterbehilfe-Prozess auf

  • Das Bundesgericht hat die Verurteilung des ehemaligen Vizepräsidenten der Sterbehilfeorganisation Exit Schweiz Romandie, Pierre Beck, aufgehoben.
  • Der pensionierte Arzt war wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz verurteilt worden.
  • Die Genfer Justiz muss sich nach dem Urteil des Bundesgerichts unter dem Gesichtspunkt des Betäubungsmittelgesetzes erneut mit dem Fall befassen.
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Aus dem Archiv: Sterbehilfe – nach wie vor umstritten
aus Regionaljournal Graubünden vom 17.08.2021. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 51 Sekunden.

Pierre Beck hatte im Jahr 2017 einer gesunden 86-Jährigen geholfen, zusammen mit ihrem schwer kranken Mann zu sterben. Er war dem Wunsch der Frau nachgekommen und hatte ihr das in Überdosen tödlich wirkende Schlafmittel Natriumpentobarbital verschrieben. Das Mittel verabreichte die Frau sich dann selbst.

Nach Ansicht des Genfer Berufungsgerichts hatte der frühere Arzt gegen das Heilmittelgesetz (HMG) verstossen, als er dem Wunsch der 86-jährigen Frau entsprach und ihr das Medikament verschrieb. Deshalb verurteilte die Genfer Justiz den pensionierten Arzt im Jahr 2020 zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren.

Wie läuft ein Verfahren vor Bundesgericht ab?

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  • Das Verfahren vor Bundesgericht findet auf dem schriftlichen Weg statt
  • Nach Eingang der Beschwerde wird der Fall einem Richter zugewiesen, der allein oder in Zusammenarbeit mit einem Gerichtsschreiber einen Urteilsentwurf erstellt
  • Der Urteilsentwurf des zuständigen Richters wird den anderen Richtern der befassten Abteilung unterbreitet
  • Stimmen alle zu, ist der Fall im Sinne des Entwurfs entschieden; sonst kommt es zu einer öffentlichen Urteilsberatung
  • Bei einer öffentlichen Urteilsberatung präsentieren die fünf Richterinnen und Richter mündlich ihre unterschiedlichen Auffassungen, bevor mit Handerheben abgestimmt und das Urteil im Sinn der Mehrheit gefällt wird

Das höchste Schweizer Gericht kommt nun aber zu einer anderen Einschätzung als das Kantonsgericht – mit einer knappen Mehrheit von drei zu zwei Stimmen hat es am Donnerstag das Urteil aufgehoben. Jetzt muss sich die Genfer Justiz erneut mit dem Fall befassen.

Betäubungsmittel statt Heilmittel

Nach Ansicht der Lausanner Richter muss nämlich in diesem Fall das Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung kommen und nicht das Heilmittelgesetz. Grund dafür ist, dass der Angeklagte das Mittel an eine gesunde und nicht an eine kranke Person weitergegeben hat.

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhält, hatte es deshalb nur zu entscheiden, ob sich der Westschweizer Ex-Arzt mit der Verschreibung von Natriumpentobarbital an eine gesunde Person strafbar machte. Weiter steht, dass das Heilmittelgesetz auf Betäubungsmittel wie Natriumpentobarbital Anwendung finde, soweit diese als Heilmittel eingesetzt würden.

Sowohl die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als auch der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) verträten aber die Auffassung, dass es sich bei der Suizidhilfe nicht um einen medizinischen Akt handle.

Richter vertraten vier verschiedene Positionen

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  • Zwei Richter plädierten auf einen einfachen Freispruch. Ihre Begründung: Es fehle eine gesetzliche Grundlage für ein solches Urteil.
  • Eine Richterin verteidigte die Genfer Position und schlug vor, die Beschwerde abzulehnen.
  • Ein anderer Richter schlug ebenfalls vor, die Beschwerde abzulehnen. Anders aber als seine Richterkollegin stützte er sich bei seiner Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
  • Die fünfte Richterin vertrat die Position, die sich schliesslich durchsetzte – nämlich die Verweisung an die Genfer Justiz. Sie wies darauf hin, dass die Verschreibung von Natriumpentobarbital im Rahmen eines assistierten Suizids laut SAMW keine medizinische Handlung sei. Daher sei es nicht angebracht, ihre Richtlinien anzuwenden.

Bei einem krankheitsbedingten Suizidwunsch verfolge die Verabreichung von Natriumpentobarbital zumindest im weitesten Sinne einen therapeutischen Zweck - nämlich die Verkürzung von Leiden. In diesem konkreten Fall handle es sich aber offensichtlich nicht um einen Suizidwunsch, der durch eine Krankheit bedingt gewesen sei.

Freitod einer gesunden Person liegt vor

Es liege darum ein sogenannter «Bilanzsuizid» einer gesunden Person vor, urteilte das Bundesgericht. Darunter verstehen Experten einen Freitod, der auf einer mehr oder weniger rationalen Abwägung von Lebensumständen basiert.

Laut Bundesgericht liegt bei einem «Bilanzsuizid» einer gesunden Person für die Verschreibung von Natriumpentobarbital keinerlei medizinische Indikation vor. Das Mittel werde dabei auch nicht im weitesten Sinne therapeutisch eingesetzt.

Die Lausanner Richter kamen deshalb zum folgenden Schluss: «Damit fällt eine Verurteilung wegen Abgabe von Natriumpentobarbital auf Basis des HMG im vorliegenden Fall ausser Betracht und erweist sich als bundesrechtswidrig.» Damit bleibe zu prüfen, ob die Verschreibung von Natriumpentobarbital an eine gesunde Person nach dem Betäubungsmittelgesetz zu sanktionieren wäre.

Zwischenerfolg für Sterbehelfer Pierre Beck

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Kurzanalyse von SRF-Westschweiz-Korrespondent Andreas Stüdli:

«In den Ohren von Pierre Beck klangen die Worte des Bundesgerichts heute fast wie ein Freispruch. Das höchste Schweizer Gericht hob die Verurteilung wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz auf. Drei der fünf Richter hiessen Becks Beschwerde gut. Einen gänzlichen Freispruch wollte das Gericht aber nicht geben. Es zog es vor, das Genfer Kantonsgericht prüfen zu lassen, ob nicht ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen könnte.

Das ist aber nur ein Zwischenerfolg für Pierre Beck. Denn in Genf könnte er auch nochmals verurteilt werden und erneut vor Bundesgericht landen. Die Urteilsberatung legte schonungslos offen, dass es in der Sterbehilfe eine Gesetzeslücke im Schweizer Recht gibt. Auf Bundesebene war versucht worden, im Strafrecht eine ausdrückliche Regelung der organisierten Sterbehilfe zu verankern. Der Bundesrat gab das Vorhaben aber 2011 auf. Der Fall Beck wirft die Frage auf, ob die Sterbehilfe im Schweizer Recht nicht besser geregelt werden sollte.»

SRF 4 News, 09.12.2021, 14:00 Uhr;

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