- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kündigungen von vier Berufssoldaten des Kommandos Spezialkräfte bestätigt, die sich nicht gegen Covid impfen lassen wollten.
- Laut Gericht besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Impfpflicht bei diesem Kommando.
- Dieses war beispielsweise im August 2021 in Kabul/Afghanistan bei der Evakuierung von Schweizer Staatsangehörigen und lokalem Personal beteiligt.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in den am Freitag veröffentlichten Urteilen unter anderem aus, die Betroffenen hätten sich in ihren Arbeitsverträgen dazu verpflichtet, an kurz- und längerfristigen Einsätzen im Ausland teilzunehmen.
Gesetzliche Grundlage für Impfpflicht
Sie seien im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee unterstellt. Das Militärgesetz sehe vor, dass der Bundesrat für Angehörige der Armee bestimmte obligatorische, medizinische Massnahmen anordnen könne. Darunter würden auch Impfungen fallen.
Auch das Epidemiengesetz ermögliche dem Bund und den Kantonen für bestimmte Personengruppen Impfungen für obligatorisch zu erklären. Insofern bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Impfpflicht. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Impfpflicht in diesem Fall dasjenige der Angehörigen der Spezialeinheit.
Medizinische Probleme vermeiden
Es gehe nicht nur darum, die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern – innerhalb des Kommandos und gegen Aussen. Vielmehr müsse die Funktionsfähigkeit der Gruppe gewährleistet werden. Sie müsse kurzfristig in der Lage sein, ins Ausland zu reisen.
Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung im Ausland immer ausreichend gewährleistet sei, was bei schweren Covid-Verläufen zum Problem werden könne.
Mögliche Nebenwirkungen kein Grund
Mit einem Test statt einer Impfung werde gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht das gleiche Ziel erreicht. Während ein Test lediglich ein diagnostisches Mittel sei, könne mit der Impfung eine Erkrankung oder zumindest ein schwerer Verlauf verhindert werden.
Die Bedenken hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen lässt Gericht auf Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse und die Zulassung der Impfstoffe durch das schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic nicht gelten.
Indem die vier Kommando-Angehörigen die Impfung ohne medizinisch angezeigten Grund verweigerten, hätten sie ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können. Es handle dabei um eine erhebliche Pflichtverletzung.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden.