«Die Infektion breitet sich aus» – mit diesen Worten hatte Yvan Perrin den Text zu einer muslimischen Schule im grenznahen Frankreich auf Facebook gestellt. In den Kommentaren wurden darauf ein Bild eines Flammenwerfers veröffentlicht, ein anderes einer Guillotine. Die Neuenburger Justiz verurteilte insgesamt sechs Kommentarschreiber wegen eines Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm – nicht aber Yvan Perrin, der den Text veröffentlicht hatte.
Für rechtswidrige Kommentare nicht verantwortlich
Die Neuenburger Staatsanwaltschaft nahm nach der Anzeige eines Vereins aber auch gegen Perrin Ermittlungen auf und befand: Der SVP-Politiker habe sich ebenfalls strafbar gemacht, weil er die rassistischen Kommentare nicht gelöscht habe. Die Neuenburger Justiz sprach Perrin dann aber frei – das stützt nun auch das Bundesgericht. Es gebe keine gesetzliche Pflicht zur Überwachung und zur Betreuung eine Social-Media-Kontos. Zudem habe Perrin nicht gewusst, dass unter seinem Beitrag Drittpersonen rechtswidrige Kommentare geschrieben hätten.
«Gefällt mir» kann ehrverletzend sein
Es ist nicht das erste Mal, dass sich das Bundesgericht mit Facebook befasst. Es hatte bereits vor zwei Jahren klargemacht, dass man sich unter Umständen strafbar macht, wenn man bei einem ehrverletzenden Beitrag den Daumen für «Gefällt mir» anklickt oder den Beitrag teilt. Vor allem dann, wenn man einen ehrverletzenden Beitrag zugleich auch kommentiert.